Beamtenrecht
Das Beamtenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist untergliedert in bundesrechtliche Vorschriften (Beamtenrechtsrahmengesetz- BRRG- ,Bundesbeamtengesetz- BBG-,Bundesbesoldungsgesetz- BBesG-, Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVersG-) sowie aus den entsprechenden Gesetzen der einzelnen Bundesländer.
Der Beamte wird definiert als ein auf Dauer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und in einem öffentlichen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn stehender Beschäftigter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Zum öffentlichen Dienst zählen neben den Beamten auch die Soldaten und Richter.
Die Beamten, Richter und Soldaten sind allerdings nicht die einzigen Staatsdiener. Der Begriff des öffentlichen Dienstes umfasst auch Angestellte und Arbeiter von Bund, Land, Gemeinden und sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften (z.B. Sozialversicherungsanstalten und Universitäten).
Verschiedene Arten von Beamten
- Beamte auf Lebenszeit
- Beamte auf Probe
- Beamte auf Widerruf
- Beamte auf Zeit
- Ehrenbeamte
- politische Beamte
Grundsätze des Berufsbeamtentums (Auszüge)
- das Alimentationsprinzip, also der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung
- die Treuepflicht des Beamten, insbesondere die Treue zur Verfassung
- die Fürsorgepflicht des Dienstherrn
- die amtsangemessene Beschäftigung
- das Streikverbot
- die Vollbeschäftigung
Ihr Ansprechpartner im Verwaltungsrecht

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