Vermögensdelikte
Im Strafrecht wird unter anderem zwischen Gewaltdelikten und Vermögensdelikten unterschieden.
Die Vermögensdelikte richten sich grundsätzlich gegen den Gewahrsam einer Person an einer Sache. Gewahrsam als zentraler Bestandteil der Vermögensdelikte bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Die einzelnen Delikte unterscheiden sich dann danach, wie der Gewahrsam an der Sache aufgehoben wird. Wird die Sache einfach nur weggenommen, könnte ein Diebstahl vorliegen. War die Sache dem Täter anvertraut, kommt eine Unterschlagung in Betracht.
Nötigt der Täter das Opfer durch Gewalt oder eine Drohung, liegt ein Erpressungstatbestand nahe. Eine räuberische Erpressung kann vorliegen, wenn mit Gewalt gegen Leib oder Leben einer Person gedroht wird. Wird die Gewalt eingesetzt, um die Sache zu bekommen, handelt es sich um einen Raub. Wird die Gewalt eingesetzt, um sich in Besitz der Sache zu halten, ist ein räuberischer Diebstahl geschehen.
Täuscht der Täter das Opfer, um die Sache zu erhalten, kann ein Betrug vorliegen.
Ob sich jemand tatsächlich einer dieser oder eines anderen Vermögensdelikts strafbar gemacht hat, hängt natürlich noch von weiteren Voraussetzungen ab. Zum Beispiel ist bei allen Vermögensdelikten erforderlich, dass sie vorsätzlich ausgeführt wurden. Ein fahrlässiger Diebstahl ist nicht möglich. Wenn jemand nicht weiß, dass ihm eine Sache gar nicht gehört, kann er sie auch nicht ohne weiteres stehlen.
Zusätzlich darf es auch keine Gründe geben, mit denen sich der Täter rechtfertigen oder entschuldigen kann. Diese Gründe spielen allerdings im Rahmen der Vermögensdelikte eine eher untergeordnete Rolle.
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