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Gewaltdelikte

Die Gewaltdelikte oder auch Kapitaldelikte bilden neben den Vermögensdelikten das andere Schwergewicht des Strafrechts.

Grob lassen sich die Gewaltdelikt in Straftaten gegen das Leben und in Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit einteilen.

Die Straftaten gegen das Leben beinhalten sowohl Mord und Totschlag als auch Straftaten wie Schwangerschaftsabbruch und fahrlässige Tötung.

Mord und Totschlag unterscheiden sich von der fahrlässigen Tötung dadurch, dass bei den erstgenannten der Vorsatz zu Tötung eine Rolle spielt. Liegt nur dieser Vorsatz vor, ist ein Totschlag gegeben. Kommen die weiteren Mordmerkmale hinzu, die das Gesetz nennt, kann unter Umständen auch der Tatbestand des Mordes erfüllt sein.

Körperverletzungstatbestände sind immer dann gegeben, wenn eine Person von einer anderen Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt wird. Wird die Körperverletzung in bestimmter Art und Weise, zum Beispiel mit einer Waffe, mit Gift oder hinterlistig durchgeführt, kann eine gefährliche Körperverletzung vorliegen. Die schwere Körperverletzung hingegen bestraft Taten, die schwere Folgen für das Opfer nach sich ziehen.

Geschieht die Körperverletzung unabsichtlich, kommt eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. 

Eine Verurteilung aus diesen Delikten hängt nicht nur davon ab, ob die oben genannten und weitere Merkmale vorliegen und der Tatbestand dadurch erfüllt ist. Des Weiteren dürfen auch keine Gründe vorliegen, durch die der Täter seine Tat rechtfertigen oder entschuldigen kann. Als allgemein anerkannte Gründe gibt es neben der Notwehr auch die Nothilfe, bei der die Notwehr zu Gunsten eines Dritten durchgeführt wird.


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