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Der Gang des Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist in die Bereiche Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren aufgeteilt. An das Hauptverfahren schließt sich noch das Vollstreckungsverfahren an.

Alle Verfahrensstufen sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren bezeichnet den Abschnitt des Verfahrens, in dem die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Polizei den Tathergang ermittelt. Der Anlass kann eine Anzeige bei der Polizei oder eigene Kenntniserlangung sein. In diesem Stadium prüft die Staatsanwaltschaft, ob genügender Anlass besteht, öffentliche Anklage zu erheben. Um das herauszufinden, hört die Polizei Zeugen und sichert Beweise.

Stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass hinreichender Tatverdacht gegen den Täter besteht, erhebt sie öffentliche Anklage beim Gericht. Hinreichender Tatverdacht ist immer dann gegeben, wenn eine Verurteilung wahrscheinliche ist als ein Freispruch. Ist dies nicht der Fall, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO ein.

Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass hinreichender Tatverdacht zwar gegeben ist, die Schuld jedoch gering ist, stellt sie das Verfahren nach § 153 StPO ein.

Das Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren prüft der Richter, an den die Sache abgegeben wurde, ob tatsächlich hinreichender Tatverdacht besteht. Das Zwischenverfahren endet dann mit dem Eröffnungsbeschluss, durch den die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.

Das Hauptverfahren

Durch das Hauptverfahren wird festgestellt, ob der Beschuldigte aus dem Ermittlungsverfahren die Tat tatsächlich begangen hat und wie seine Schuld zu bestrafen ist. 

Zu Beginn verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift. Daraufhin kann sich der Angeklagte zu den Vorwürfen äußern. Sodann werden die Zeugen vernommen, die dazu einzeln in den Gerichtssaal gerufen werden. Der Angeklagte erhält wieder die Gelegenheit, sich zu den Aussagen der Zeugen zu äußern. 

Nachdem die sog. Beweisaufnahme beendet ist, hält der Vertreter der Staatsanwaltschaft sein Plädoyer. Darin hat er die Persönlichkeit des Angeklagten, den Tatvorwurf und die Zeugenaussagen in Beziehung zu setzten sowie das Verhalten des Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung zu würdigen. Das Plädoyer endet damit, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft eine Strafe beantragt, die nach Würdigung alle Gesichtspunkte von ihm als tat- und schuldangemessen empfunden wird.

Danach hat der Verteidiger die Möglichkeit, auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft zu reagieren. Er wird die Persönlichkeit des Angeklagten und die Tat in einem anderen Licht beleuchten und herausarbeiten, wo die Aussagen der Zeugen eine Interpretation erlauben, die sich für seinen Mandanten auswirken könnte. Schließlich beantragt auch der Verteidiger einer Strafe, die er für tat- und schuldangemessen erachtet. Dies muss nicht immer der Freispruch sein. Im Regelfall liegt der Antrag der Verteidigung jedoch deutlich unter dem der Staatsanwaltschaft. 

Nach dem letzten Wort des Angeklagte spricht der Richter, eventuell unterbrochen von einer Beratungspause, sein Urteil. Nach dem Urteil kann der Richter die Argumente, die ihn zu dieser Entscheidung gebracht haben, erläutern.

Das Vollstreckungsverfahren

Das Vollstreckungsverfahren setzt das Urteil in die Tat um. Dies kann bei einer Freiheitsstrafe der Haftantritt sein, bei einem Verfahren im Fahrerlaubnisrecht auch die Einziehung des Führerscheins.


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