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Strafrecht

"Statt zu klagen, dass wir nicht alles haben, was wir wollen, sollten wir lieber dafür dankbar sein, dass wir nicht alles bekommen, was wir verdienen."

(Dieter Hildebrandt, 23. 05.1927 - 20.11.2013)

Strafrecht

Im Bereich des Strafrechts gibt es unterschiedlichste Fallgestaltungen, die alle gemein haben, eine zum Teil enorme Belastung für alle Beteiligten darzustellen. Sei es als Angeklagter, als Nebenkläger oder als Opfer einer Straftat benötigen Sie jemanden an Ihrer Seite, der sich im System des Strafrechts nicht nur exzellent auskennt, sondern auch alle Untiefen sicher zu umschiffen weiß.

Die Staatsanwaltschaft, die Polizei, die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, die Gerichte, sie alle sind mit hochspezialisierten und äußerst fundiert ausgebildeten Fachkräften besetzt. Diese verfügen über eine ausgeprägte strafverfahrensrechtliche Erfahrung, weitreichende rechtliche Befugnisse und einen überaus funktionalen technischen Ermittlungsapparat. Verständigen Sie uns, wenn Sie den justiziellen Schwergewichten nicht ohne kundigen Fürsprecher begegnen möchten. Bleiben Sie in dieser schwierigen Situation nicht alleine, sondern lassen Sie uns Ihre vertrauensvolle Seilschaft sein; Ihr Partner, der Sie gewissenhaft sichert und verlässlich und zielstrebig anleitet, der Ihnen eine Perspektive aufzeigt, Sie beruhigt und Ihnen Mut macht und der sich, ganz gleich, was Ihnen vorgeworfen wird, tatkräftig, aber bedachtsam für Ihre Rechte einsetzt.

Wozu braucht man einen Strafverteidiger? Geht es nicht auch ohne ihn?

Man braucht keinen Strafverteidiger, genauso wenig wie man einen Zahnarzt braucht, man kann sich einen schmerzenden Zahn schließlich auch selber ziehen und vorab seine Freundin um eine mit dem Holzhammer zugefügte Betäubung bitten. Selbst ist der Mann! Das Problem wäre damit angegangen, man darf nur nicht bange sein vor allerhand unangenehmen Begleiterscheinungen und sich höchstwahrscheinlich einstellenden Folgeproblemen, die mitunter existentiell sein werden.

Der Strafprozess – eine formlose Unterredung?

Mit anderen Worten, dem vernünftigen Beschuldigten stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit von Strafverteidigung nicht, weil er weiß, dass es sich bei einem Strafprozess nicht um eine formlose Unterredung über die Konsequenzen unrechten Tuns handelt, die sich durch die Güte der vorgebrachten Argumente zu einem nachsichtigen Ausgang führen ließe. Der Strafprozess ist wesentlich formalisiert und entscheidender als das, was man sagt, ist, wie und wann man es sagt, und vor allem, ob überhaupt.

Was sagt man im Prozess wann und wie?

Leitsätze, die sonst im Leben unbedingte Geltung beanspruchen mögen, sind im Strafprozess ausgesetzt. So kann die Devise „ehrlich währt am längsten“ fatale Folgen zeitigen, wenn sie den Strafverfolgungsbehörden in die Hände spielt. Ohne Strafverteidiger lässt sich der Beschuldigte auf ein Hasard mit versierten Rivalen ein. Dabei ist er der einzige, der die Spielregeln nicht kennt – eine unnötig riskante Aktion allzumal dann, wenn Spieleinsatz die eigene Willens- und Fortbewegungsfreiheit ist.

Reden ist Silber

„Wes das Herz voll ist, des geht der Mund über“ - Wer starke Emotionen verspürt, möchte dies nicht für sich behalten. Auch mit diesem - zugegeben allzu menschlichen - Mitteilungsbedürfnis hat der Strafverteidiger so seine Probleme. Eher wird sein Rat an seinen Mandanten zu einem „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ tendieren. Leichthin mag es aber auch umgekehrt sein: Dem Verdächtigten fällt es überhaupt oder in der besonderen Atmosphäre des Gerichtssaals, in Gegenwart des Opfers, dessen und der eigenen Angehörigen, der Öffentlichkeit und der Presse schwer, über den Tatvorwurf zu reden. Dann ist der Strafverteidiger der Sprecher des Mandanten, derjenige, der zündende Worte findet, der einschätzen kann, wieviel Entlastung sich erlaubt, ohne die Zuhörer zu erzürnen, der den schmalen Grat zwischen günstiger Sachverhaltsauslegung und Lüge sicher beherrscht. Er ist es schließlich auch, der während des Strafprozesses, in dem die persönliche Missachtung des Angeklagten angesichts einer gemutmaßten oder sogar eingestandenen Täterschaft allzu schnell dominiert, über die Menschenwürde und den notwendigen Respekt gegenüber seinem Mandanten wacht.  

Solidarität mit dem Verdächtigen in allen Stadien des Verfahrens

Wem eine strafrechtliche Untersuchung drohte, ist folglich gut beraten, wenn er sich einen Strafverteidiger zur Seite stellt. Dieser wird die Interessen seines Mandanten selbst und gerade dann konsequent parteiisch vertreten, wenn alle anderen Prozessbeteiligten bereits von dessen Schuld überzeugt sind. Er wird sich von dem allgemeinen Ruf nach Wahrheit und Aufklärung nicht in die Pflicht nehmen lassen und solidarisch mit dem Verdächtigten in der Tradition des reformierten Strafprozesses unbeeindruckt seine Karten gegen die ermittelnde, anklagende, urteilende und vollstreckende Justiz ausspielen.

Ein Recht auf Akteneinsicht hat nur der Strafverteidiger

Im Praktischen geht es schon deshalb nicht ohne den Strafverteidiger, weil nur er ein umfassendes Recht zur Einsicht in die Ermittlungsakte hat. Vor ihm darf kein be- und entlastendes Material zurückgehalten werden. Sämtliche Beiakten, Beweismittelordner, Vermerke, Strafregisterauszüge, Skizzen, Photographien, Tonbandaufzeichnungen usw. sind von seinem Akteneinsichtsrecht umfasst. Dem unverteidigten Verdächtigten dagegen gibt die Strafprozessordnung kein eigenes Akteneinsichtsrecht. Nur weil dasselbe eine „Parität des Wissens“ ist, kann ihm der Fairness halber indirekt Akteneinsicht durch Überlassung von Ablichtungen von Aktenteilen gewährt werden. Ein Anspruch darauf oder gar auf Vollständigkeit besteht jedoch nicht.

Erreichbarkeit ist zu jeder Zeit selbstverständlich

Der Strafverteidiger ist auch nicht gehindert, eigene, dem Mandanten vorteilhafte Ermittlungen anzustellen, in rechtsförmiger Weise Kontakt zu Zeugen und umsichtig zu dem behaupteten Opfer herzustellen, um etwa einen Täter-Opfer-Ausgleich anzubahnen oder zwecks und gegen Rücknahme des Strafantrags Entschädigungsvereinbarungen zu treffen. Frühzeitig wird er den Konflikt auch außerprozessual einzudämmen suchen. Am weitreichendsten und damit wirksamsten ist sein Einfluss, wenn er im Frühstadium der Verdächtigung hinzugezogen wird. Hilfe für den Mandanten im Strafrecht bedeutet schnelle Hilfe. Die Erreichbarkeit des Strafverteidigers zu jeder Zeit ist daher für ihn selbstverständlich.

Der Strafverteidiger als wirkmächtiges Organ der Rechtspflege

Der Strafverteidiger ist machtvoll. Das Gesetz selbst vermittelt ihm seine Macht. Durch zahlreiche gegenüber seinen anwaltlichen Kollegen anderer Fachrichtungen und manchmal sogar gegenüber seinem Mandanten gewährte Privilegien, wie das bereits erwähnte Akteneinsichtsrecht, bei der Befragung von Mitbeschuldigten, bei Anwesenheitsrechten während Ermittlungsmaßnahmen und dann, wenn das Gericht Beweisanträge nur noch von ihm, aber nicht mehr von dem Mandanten akzeptiert, hebt es seine Bedeutung als Beistand des Verdächtigten in dessen strukturell brisanter Lage hervor und versichert sich seiner als wirkmächtiges und akzeptiertes Organ der Rechtspflege.

Die umfangreichen Rechte und Privilegien des Verteidigers kommen dem Angeklagten zu Gute

Das Gesetz bevorzugt den Strafverteidiger daher auch beim Besuch des Mandanten in der Untersuchungshaft, in dem es den Schriftwechsel mit dem Mandanten vom Recht zur Beschlagnahme selbst dann ausnimmt, wenn dieser bei dem Mandanten vorgefunden wird. Der Strafverteidiger verfügt über eigene Erklärungsrechte im Strafprozess, die von dem Mandanten unabhängig sind, weil er Beistand und nicht nur Vertreter ist. Der Strafverteidiger hat eigene Rechtsmittel, die er im eigenen Namen einlegen darf.

Sitzungspolizeiliche Maßnahmen dürfen den Strafverteidiger während der Verhandlung nicht treffen, anders als Parteien, Angeklagte, Zeugen und Sachverständige. Der Strafverteidiger kann sich wegen Strafvereitelung nicht strafbar zu machen, solange er seinen Verteidigerstatus nicht missbraucht. Macht der Strafverteidiger Fehler, wird dieses Verschulden seinem Mandanten nicht zugerechnet.

Strafverteidigung als letztes Bollwerk gegen die Justiz

Strafverteidigung ist die wehrhafte Begrenzung von Staatsgewalt, höchstwahrscheinlich das letzte Bollwerk gegen die mit der Gewissheit antretende Justiz, gleich eine ganze Hand voll konsensfähiger Ziele zu verfolgen: den Rechtsfrieden wieder herzustellen, das Rechtsbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken, dem Genugtuungsinteresse von Geschädigten nachzukommen, ja selbst durch Sühne dem Täter die Verarbeitung seiner Schuld zu ermöglichen.

Strafverteidiger drängen auf sachverständige Aufklärung

Der Strafverteidiger wahrt einen ermittlungskritischen Ansatz. Er ist ein Kämpfer gegen einseitig belastende Kriminaluntersuchungen. Er bricht vorschnell verfestigte Ermittlungshypothesen auf, drängt auf die Befragung von Zeugen, die den vorformulierten Verdacht nicht bestätigen, initiiert sachverständige Aufklärung mit dem Ziel, eine Voreingenommenheit des Gerichts zu verhindern, die beinahe automatische und gefährliche Folge einer strukturiert gegen den Verdächtigten zusammengestellten Ermittlungsakte ist. Staatsanwaltschaft und Polizei streben nach Erfolgen, sie wollen den Täter überführen. Zielstrebig konstruieren sie daher einen Sachverhalt, der der einzige bleibt, mit dem sich das Gericht auseinandersetzt, wenn nicht der Strafverteidiger schon frühzeitig in die Tatrekonstruktion eingreift, zuvor nicht bedachte Fragen stellt und Zweifel säht.

Juristischer Laie als Spielball

Der Rechtsstaat beweist sich im Tauziehen um eine gerechte Entscheidung. Das prozessuale Agieren, in dem sich das Recht verwirklicht, will jedoch gelernt sein, der juristische Laie ist hier Spielball. Mehr noch als das ihm explizit durch die Strafprozessordnung zur Verfügung gestellte Rüstzeug nutzt der Strafverteidiger erst durch jahrelange Arbeit im Gerichtssaal beherrschte Tricks und Winkelzüge, um seine Kontrahenten zu einem Vorgehen in seinem Sinne zu zwingen. Bei kunstgerechter Ausführung passiert Vieles, das den Kontrahenten und dem Mandanten gar nicht als Gesteuert auffällt.

Strafprozess macht staatliche Macht kontrollierbar

Ein Strafurteil hat für den Verurteilten existentielle Folgen. Dies bedingt die Notwendigkeit, den Verfahrensgang im Strafprozess besonders stark zu formalisieren und damit staatliche Macht kontrollierbar zu machen. Was für den Strafverteidiger eine Garantie der Freiheitsrechte des Verdächtigten ist, ist für Geschädigte, Öffentlichkeit und Presse zuweilen lästiges Hindernis auf dem Weg zur Bestrafung von jemandem, der es nach allgemeiner Meinung nicht besser verdient hat. In den Köpfen und Herzen von Richtern und Staatsanwälten sind die Grundsätze rechtstaatlichen Prozessierens selbst nach Jahrhunderte altem Herkommen nicht in jedem Fall festgesetzt. Gerne tun sie rechtlich vorgesehenes Verteidigerhandeln als unnötigen Formalismus ab. Auch und gerade in dieser Situation muss daher der Strafverteidiger über die Einhaltung der schützenden Form wachen. Er darf nicht nachgeben, seinen Einfluss nicht verspielen, indem er zum unverbindlichen Gesprächspartner über die Interessen seines Mandanten wird.

Nur die dümmsten Kälber wählen ihren Schlächter selber. Wer keinen Verteidiger für sich streiten lässt, verpasst ohne Not wichtige, letzte Chancen. Der Kluge und Bedachtsame verhält sich anders.


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