Klageverfahren
Falsche oder unrichtige Steuerbescheide müssen Sie nicht hinnehmen. Um Ihre Interessen durchzusetzen, vertreten wir Ihre Anliegen selbstverständlich auch vor Gericht. Unsere ständig fortgebildeten Fachanwälte stehen Ihnen dabei gern zur Verfügung und begleiten sie mit Rat und Tat.
Zu einem Klageverfahren kommt es allerdings erst, nach dem alle weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Weg zu einem gerichtlichen Verfahren sieht in der Regel wie folgt aus:
- Erlass eines belastenden oder ablehnenden Steuerbescheides
- Angriff des Bescheides mit dem Rechtsbehelfs des Einspruchs innerhalb der Monatsfrist
- Erlass eines Widerspruchsbescheides, in dem Ihr Begehren durch das Finanzamt abgelehnt wird
- Erhebung der Klage / Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
- Urteil
- Rechtsmittel: Revision
Im Einzelnen
Dem Steuerpflichtigen steht grundsätzlich erst nach dem Einspruchsverfahren der Klageweg gegen die Widerspruchsentscheidung offen. Das Einspruchsverfahren ist direkt bei dem zuständigen Finanzamt zu führen. Durch die Klage kann der Steuerpflichtige erreichen, dass ein ihn belastender Bescheid aufgehoben oder geändert wird. Das bedeutet, das Finanzamt kann zum Erlass eines den Steuerpflichtigen begünstigenden Bescheides verpflichtet werden.
Den Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, ermittelt das Gericht dabei von Amts wegen selbst. Das Gericht ist nicht allein an das Vorbringen der Parteien gebunden. Dabei gilt, dass eine Verhandlung grundsätzlich mündlich und öffentlich durchzuführen ist. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Dann wird im Wege eines Gerichtsbescheides entschieden.
Zugleich wird dem Steuerpflichtigen im Klageverfahren das sogenannte rechtliche Gehör gewährt. Das bedeutet, dass er mit seinem Anliegen vor dem Gericht angehört werden muss.
Wird eine Klage vor einem Finanzgericht erhoben, hat das Gericht den Sachverhalt aufzuklären. Gegebenenfalls werden dann auch Beweise von den Parteien verlangt. Nach Würdigung der Beweise hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen. Gegen diese Entscheidung ist nur die Revision zum Bundesfinanzhof zulässig, soweit es sich um ein Urteil handelt und nicht um den genannten Gerichtsbescheid.
Im Übrigen gilt im finanzgerichtlichen Verfahren ebenso wie im Zivilprozess weitestgehend der Grundsatz, dass der Kläger mit seiner Klage bestimmt, in welchem Umfang das Gericht tätig wird. Über dieses Klagebegehren kann und darf das Gericht nicht hinausgehen. Insoweit kommt der Klageschrift und den verfassten Anträgen besondere Bedeutung zu. Denn eine Entscheidung ergeht nur über die gestellten und prozessual zulässigen Anträge.
Vor den Finanzgerichten besteht kein Anwaltszwang. Allerdings gibt es erhebliche Fallstricke, was das Steuerrecht selbst und das Prozessrecht anbelangt. Spätestens zur Begehung des Klageverfahrens sollten Sie professionelle Hilfe eines Anwalts hinzuziehen.
Vorläufiger Rechtsschutz
In Eilfällen ist es neben der Erhebung der Klage auch möglich, vorläufigen Rechtsschutz zu erwirken. Von besonderer Bedeutung ist insoweit auch im gerichtlichen Verfahren der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides. Denn weder der genannte Einspruch, noch die Klage, setzen die Vollziehung des Bescheides und damit die Pflicht zur Zahlung einer Steuerschuld aus.
Ihre Ansprechpartner im Steuerrecht
Ihr direkter Draht zum Steuerrecht
Bochum: 0234/338 53-114 Dortmund: 0231/31755-21 Düsseldorf: 0211/550 447-0 | Duisburg: 0203/51 8800-0 |