Einspruchsverfahren
Falls das Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides nicht Ihrer Steuererklärung folgt und einen Steuerbescheid erlässt, der zu Ihren Ungunsten von der Steuererklärung abweicht, besteht die Möglichkeit, Schritte gegen diesen Bescheid einzuleiten.
Mit dem außergerichtlichen Rechtsmittel des Einspruchs können Sie den Steuerbescheid angreifen. Die Einlegung eines Einspruchs bewirkt, dass der Bescheid vom Finanzamt vollumfänglich überprüft wird.
Um die Erfolgsaussichten zu vergrößern, ist es jedoch unablässig, einen Einspruch fundiert zu begründen. Ansonsten wird das Finanzamt zu dem Ergebnis kommen, dass der angefochtene Steuerbescheid nicht zu beanstanden ist.
Folgendes gilt es im Einspruchsverfahren zu beachten.
- Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Als Richtlinie für den Beginn der Einspruchsfrist können Sie an dem Datum orientieren, welches auf dem Steuerbescheid abgedruckt ist.
- Gegen Bescheide wie einen Grundsteuerbescheid oder Gewerbesteuerbescheid ist in Nordrhein-Westfalen kein Einspruch möglich. Hier ist sofort eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Falls in einem Steuerbescheid zu Ihren Ungunsten von der eingereichten Steuererklärung abgewichen wurde, unterstützen wir Sie gerne im Rahmen eines Einspruchsverfahrens.
Ihre Ansprechpartner im Steuerrecht
Ihr direkter Draht zum Steuerrecht
Bochum: 0234/338 53-114 Dortmund: 0231/31755-21 Düsseldorf: 0211/550 447-0 | Duisburg: 0203/51 8800-0 Essen: 0201/79 888-70 Köln: 0221/120 729-0 |