Hauptmenü

Scheinselbständigkeit

Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit?

Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung besteht, hat stets entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen und Auswirkungen für den Einzelnen. Sie hängt unter anderem von der rechtlichen Einordnung der ausgeübten Erwerbstätigkeit ab:

Während für Selbständige grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung besteht, unterfallen Beschäftigte regelmäßig der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Gleichwohl sieht der Gesetzgeber auch zahlreiche Ausnahmen vor, nach denen Selbständige der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.

Schließlich ist die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, wie der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Gesetzlichen Pflegeversicherung, der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Künstlersozialversicherung, gesondert zu prüfen.

 


Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

Nicht selten stellt sich im Arbeitsleben die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt.

Nach der gesetzlichen Definition ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkt für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Häufig ist die rechtliche Einordnung der ausgeübten Erwerbstätigkeit auf Basis der gesetzlichen Definition nicht ohne Weiteres möglich. Wie sind beispielsweise Geschäftsführer und Vorstände, Freie Mitarbeiter und mithelfende Familienmitglieder rechtlich einzuordnen? Welche Auswirkungen hat es, wenn der Geschäftsführer einer GmbH zugleich deren Gesellschafter ist.

Da angesichts der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls eine starre gesetzliche Definition wenig hilfreich ist, hat die Rechtssprechung in unzähligen Entscheidungen weitere Beurteilungskriterien entwickelt. Die Frage der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit eines Einzelnen ist daher immer an dem Einzelfall und dessen Besonderheiten zu beurteilen.

 


Statusfeststellungsverfahren

Der Gesetzgeber hat zudem mit dem sogenannten Statusfeststellungsverfahren die Möglichkeit geschaffen, eine verbindliche Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die Frage der Versicherungspflicht herbeizuführen. Dieses Anfrageverfahren ist in § 7a SGB IV geregelt. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüft in diesen Verfahren, welchen Status eine Person in Hinsicht auf die Sozialversicherung hat. Als Beispiel kann hier der Geschäftsführer einer GmbH herangezogen werden. Wenn dieser zugleich Gesellschafter ist, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder kann der Geschäftsführer abhängig beschäftigt sein – dann ist er versicherungspflichtig. Oder er kann als Selbständiger klassifiziert werden – dann ist er von der Versicherungspflicht befreit.

Wir beraten Sie umfassend bei allen Fragen zum Bestehen der Sozialversicherungspflicht. Daneben begleiten unsere Fachanwälte für Sozialrecht Sie in jedem Stadium des Statusfeststellungsverfahrens.

 


Scheinselbständigkeit

Oftmals treten erwerbstätige Personen im Rechtsverkehr als selbständige Unternehmer auf, obschon nach der gesetzlichen Einordnung von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Man bezeichnet dies mit dem Begriff der Scheinselbständigkeit. Die sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen sind für die Betroffenen in diesen Fällen immens und haben weitreichende rechtliche als auch wirtschaftliche, häufig existenzgefährdende, Konsequenzen. Die Träger der Sozialversicherung fordern von den Beteiligten in diesen Fällen rückwirkend die Nachzahlung der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschlägen.

Sicherheit kann hier im Vorfeld ein Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status – ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren - bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schaffen.

Die Fachanwälte für Sozialrecht der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer stehen Ihnen bei sozialversicherungsrechtlichen Frage- und Problemstellungen sowie der Durchsetzung Ihrer Rechte mit kompetenter Expertise zur Seite. Sprechen Sie uns an!


Ihr Ansprechpartner im Sozialrecht

Juri Rogner*

RechtsanwaltFachanwalt für StrafrechtFachanwalt für Sozialrecht


Ihr direkter Draht zum Sozialrecht

Bochum: 0234/338 53-142

Dortmund: 0231/31755-21

Düsseldorf: 0211/550 447-0

Duisburg: 0203/51 8800-0

Essen: 0201/79 888-70

Köln: 0221/120 729-0



Copyright 2024 Jordan Fuhr Meyer · Inhalt dieser Seite: Sozialversicherungspflicht  Weitere Leistungen · Sitemap · Impressum

Zentralruf: 0234-338 53-0
E-Mail-Adresse: info(at)jfm24.de

STANDORTE:
BOCHUM · DORTMUND · DUISBURG · DÜSSELDORF · MARSBERG