Hauptmenü

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturklauseln werden oft in Mietverträgen vereinbart. Ob diese anhand der bereits ergangenen umfangreichen Rechtssprechung des BGH rechtmäßig sind, überprüfen wir für Sie. Ferner sind wir Ihnen gern behilflich, Sie zu einer wirksamen Schönheitsreparaturenklausel zu beraten und diese zu erstellen.

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob die Fristen ordnungsgemäß vereinbart sind und welchen Inhalt eine wirksame Klausel hat.

Häufig begegnen uns in unserer täglichen Beratungspraxis folgende Fragen:

  • Welche Arbeiten muss der Mieter z. B. am Ende des Mietverhältnisses in dem Mietobjekt vornehmen?
  • Gibt es einen Unterschied zwischen privat und gewerblich genutzten Räumen?
  • Welche Arbeiten kann der Vermieter von dem Mieter während und am Ende des Mietverhältnisses verlangen? 

Gerne beraten wir auch Sie zum Thema Schönheitsreparaturen.

 


Ihre Ansprechpartnerin im Mietrecht

Birgit Gladisch*

RechtsanwältinFachanwältin für Miet- und WohnungseigentumsrechtFachanwältin für Steuerrecht

* im Angestelltenverhältnis


Ihr direkter Draht zum Mietrecht

Bochum: 0234/338 53-162

Dortmund: 0231/31755-21

Düsseldorf: 0211/550 447-0

Duisburg: 0203/51 8800-0

Essen: 0201/79 888-70

Köln: 0221/120 729-0



Copyright 2024 Jordan Fuhr Meyer · Inhalt dieser Seite: Schönheitsreparaturen  Weitere Leistungen · Sitemap · Impressum

Zentralruf: 0234-338 53-0
E-Mail-Adresse: info(at)jfm24.de

STANDORTE:
BOCHUM · DORTMUND · DUISBURG · DÜSSELDORF · MARSBERG