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Versorgungsausgleich

Zu einer Ehescheidung gehört die Teilung aller während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt, also jene, die vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind.

Ein Versorgungsausgleich kann entfallen bei:

  • Vereinbarung der Parteien,
  • Geringfügigkeit der Wertunterschiede,
  • kurzer Ehezeit,
  • grober Unbilligkeit.
     

Es besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder ihn in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Das bedeutet, dass auch Teilverzichte möglich sind und dass die Eheleute Verrechnungen mit dem güterrechtlichen Ausgleich vornehmen können. Hierbei muss sorgfältig über das Für und Wider aufgeklärt werden. Das setzt voraus, dass man nicht nur die Funktionsweise des Versorgungsausgleichs und die Bewertung der Anrechte kennt. Vielmehr ist auch über die Folgen aufzuklären. Vor allem darüber, dass der Wert eines Anrechts zum Teilungstermin noch nicht unbedingt darüber aussagt, in welcher Höhe Leistungen aus diesem Anrecht fließen werden.

 


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