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Unterhalt

Die erste Frage, welche sich bei einer Trennung der Ehegatten stellt, ist die Regelung des Unterhalts. Das Unterhaltsrecht ist ein sehr komplexes und umstrittenes Thema des Familienrechts. Die Rechtssprechung zum Unterhalt ist durch eine Vielzahl von Urteilen zum Unterhalt geprägt.

Bei den Unterhaltsansprüchen sind die Voraussetzungen des Unterhalts je nach Adressat und Art des Anspruchs unterschiedlich. Es wird zwischen

  • Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern (Kindesunterhalt),
  • Unterhaltsansprüche der Ehegatten (Familienunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) und
  • sonstiger Unterhalt (Betreuungsunterhalt, Elternunterhalt u.s.w.)

unterschieden.

 

 


Berechnung des Unterhalts

Bei der Berechnung des Unterhalts muss zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt werden. Dabei fällt unter den Begriff "Einkommen" nicht nur das tatsächliche monatliche Einkommen, vielmehr ist zum Beispiel die Einbeziehung der ersparten Mietaufwendungen bei Bewohnen eines Eigenheims als zusätzliches Einkommen denkbar. Bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen kann unter Umständen sogar fiktives Einkommen angesetzt werden, wenn dieser die erforderlichen Erwerbsbemühungen nicht im ausreichenden Maße nachweisen kann.

Steht die Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens fest, kann die Berechnung des geschuldeten Unterhalts erfolgen. Voraussetzung für den Bezug des Unterhalts ist, dass derjenige, der den Unterhalt fordert, auch tatsächlich bedürftig ist. Zur Zahlung des Unterhalts ist derjenige verpflichtet, der für den Unterhalt leistungsfähig ist.

 


Kindesunterhalt

Die Kinder haben in der Regel einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sich die Eltern getrennt haben und nicht zusammenleben. Nach dem Rangverhältnis im Unterhaltsrecht sind die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder und der Kinder, die unter 21 Jahre alt sind und sich in Schulausbildung befinden, vorrangig. Bei den minderjährigen Kindern gilt in der Regel folgendes:

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung, der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung des Barunterhaltes nach. In den Fällen, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann ein Teil des ausfallenden Unterhalts bei jüngeren Kindern vorübergehend durch den staatlichen Unterhaltsvorschuss ausgeglichen werden.

Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle festsgestellt.

Zu beachten ist allerdings, dass der Unterhaltsanspruch auch verfallen kann, wenn man sich nicht um die Durchsetzung dessen kümmert.

Bei der Regelung des Unterhalts gibt es zahlreiche Fragen, die der Klärung bedürfen. So ist zum Bespiel der zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtete Elternteil nicht von der Zahlungsverpflichtung befreit, wenn er Leistungen nach ALG-II erhält. Er bleibt zahlungspflichtig. Der Unterhaltsverpflichtete muss sich stets darum bemühen für den Unterhalt seines Kindes seinen Job zu verbessern. So ist es zum Bespiel allgemein anerkannt, dass hohe Fahrtkosten zur Arbeit nicht zu einer erheblichen Verringerung des Unterhalts führen dürfen. Im Zweifelsfall muss der Unterhaltsverpflichtete sogar einen Umzug in Kauf nehmen, damit der Kindesunterhalt in voller Höhe geleistet werden kann.

 

 


Familienunterhalt

Das Gesetz sieht für die Ehegatten eine besondere Art des Unterhalts – Familienunterhalt – vor. Die Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen, die Familie angemessen zu unterhalten, wobei sie im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung treffen, wie diese Verpflichtung zum Familienunterhalt erbracht wird. Wichtig dabei ist, dass die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit gleich steht. Es ist also in Situationen, wo der Ehemann als Angestellter oder Selbstständiger Einkommen erzielt und damit die Haushaltskasse füllt, diese Tätigkeit mit der der Ehefrau, welche die Kinder betreut und den Haushalt führt, wirtschaftlich gleich bedeutend.

Die Voraussetzung für den Unterhalt ist eine wirksame Ehe. Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine Trennung der Ehegatten eingetreten ist. Ab dem Zeitpunkt der Trennung wandelt sich der Familienunterhalt in den sogenannten Trennungsunterhalt.

Die Höhe des Familienunterhalts beträgt in der Regel die Hälfte des jeweiligen Einkommens. Daneben gibt es auch den sogenannten Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 5 % - 7 % des jeweiligen Nettoeinkommens. Insbesondere in Haushaltsführungsehen hat der haushaltsführende Ehegatte einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zahlung eines angemessen Taschengeldes zur freien Verwendung. Zu beachten ist dabei, dass der Unterhaltspflichtige nicht berechtigt ist, Auskunft über die Verwendung des Geldes zu verlangen.

 

 


Trennungsunterhalt

Haben sich die Ehegatten getrennt, ist die Ehe aber noch nicht geschieden, so kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen. Dabei richtet sich die Höhe des geschuldeten Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.

Voraussetzung für den Erhalt des Trennungsunterhalts ist das Getrenntleben der Ehepartner, das heißt sie leben nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft. Der Trennungsunterhalt umfasst den Lebensbedarf des Ehegatten.

 

 


Geschiedenenunterhalt

Nach der Scheidung der Ehe sind die Ehepartner in der Regel verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Es gibt dennoch einen Unterhaltsanspruch für geschiedenen Ehegatten, wobei für die Anspruchsberechtigung unterschiedliche Voraussetzungen von Bedeutung sind.

So haben Elternteile, die sich um die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder kümmern, einen Anspruch auf Unterhaltszahlung für mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes. Dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann je nach Belangen des Kindes verlängert werden.

Außerdem gibt es auch Ansprüche auf Ehegattenunterhalt wegen des Alters, wegen Krankheit und anderer körperlicher oder geistiger Einschränkungen, wenn in der aktuellen Situation eine Erwerbstätigkeit nicht (mehr) erwartet werden kann. Je nach Umständen des Einzelfalls kann auch Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder bei unzureichendem eigenen Einkommen als Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen. Zudem ist auch eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Aufnahme einer Ausbildung denkbar, wenn eine fehlende oder unterbrochene Ausbildung mit der Eheschließung im Zusammenhang steht.

Grundsätzlich gibt es den nachehelichen Unterhalt nur, wenn einer der oben genannten Tatbestände zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. Dabei orientieren sich die Höhe und Dauer der Zahlung an den ehelichen Lebensverhältnissen.

 

 


Elternunterhalt

 

Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung der Kinder zur verstehen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Diese Frage stellt sich vor allem dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht wird. Für den Unterhaltsanspruch gelten zunächst die allgemeinen familienrechlichen Vorschriften, d. h. neben der Bedürftigkeit des Elternteiles muss auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein. Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird in der Praxis zunächst vom Sozialamt übernommen. Dadurch geht der Unterhaltsanspruch der Eltern, die nunmehr Sozialhilfeempfänger geworden sind, auf die Behörde über.

Dies führt zu der Berechtigung des Sozialamtes die unterhaltsverpflichteten Kinder in Zahlungsregress zu nehmen. Dabei wird zunächst überprüft, ob von den erwachsenen Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit erfolgt durch die Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei anzumerken ist, dass die Erteilung der Auskunft zwingend ist. Nach der erfolgten Berechnung werden die unterhaltspflichtigen Kinder über das Ergebnis informiert.

Zu beachten ist, dass die Behörde jedoch nicht durch einen Verwaltungsakt (Bescheid) entscheiden kann, sondern den Unterhaltsanspruch gegebenenfalls vor dem Familiengericht einklagen muss.

 


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