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Umgang

 

Nach der Trennung bleiben die gemeinsamen Kinder in der Regel bei einem Elternteil leben. Der andere Elternteil bekommt das sogenannte Umgangsrecht. Das Ziel des Umgangsrechts ist, dass zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, auch nach der Trennung die innige Bindung zueinander bestehen bleibt. Regelmäßiger Kontakt zu den beiden Eltern ist unerlässlich für die gesunde Entwicklung des Kindes. Damit hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Umgangskontakte zuverlässig durchzuführen.

 


Ausgestaltung des Umgangs

Im Idealfall einigen sich die Eltern selbständig oder mit Unterstützung des Jugendamtes über den Umgang. Soweit es dem Alter und dem Wohle des Kindes entspricht, können Umgangskontakte mehrere Tage dauern, z.B. an Wochenenden oder in den Ferien. Die übliche Einigung sieht so aus, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Auch die Ferien werden oft zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt, damit das umgangsberechtigte Elternteil auch längere Zeit am Stück Kontakt zum Kind haben und so auch seinen Alltag erleben kann.

Soweit es zu Problemen bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts kommt und die Hilfe des Jugendamtes nicht ausreicht, hilft nur der Gang zum Rechtsanwalt. Der Anwalt versucht zunächst eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt es nicht, muss ein familiengerichtliches Verfahren auf Regelung des Umgangs eingeleitet werden. An diesem Verfahren nimmt zwingend das Jugendamt teil.

Das Gericht und die übrigen Beteiligten bemühen sich um eine schnelle Lösung des Problems. Denn nichts ist belastender für ein Trennungskind als die Ungewissheit darüber, ob und wann es seinen Vater/seine Mutter sehen wird. Bei längeren Kontaktunterbrechungen kann es schnell zur Entfremdung kommen. Das verlorene Vertrauen müsste dann in kleinen Schritten wieder aufgebaut werden.

 


Kosten des Umgangs

Die Kosten des Umgangsrechts werden grundsätzlich vom umgangsberechtigten Elternteil allein getragen. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich. Vorstellbar ist eine Aufteilung der Umgangskosten, z.B. wenn der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, in eine andere Stadt umzieht und so eine erhebliche Erhöhung der Umgangskosten verursacht.

 


Ausschluss des Umgangsrechts

Bei dem Umgangsrecht handelt es sich um ein sehr starkes Recht, das nur beim Vorliegen besonderer Gründe eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss des Umgangsrechts kann nur mit einer vom Gericht festgestellten Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt werden. Ein milderes Mittel stellt der sog. „begleitete Umgang“ dar. Dabei finden die Umgangskontakte in Anwesenheit einer neutralen Person, z.B. Mitarbeiters des Jugendamtes statt.


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Radmila Simakin*

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