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Sorgerecht

Trennen sich die Eltern, so verbleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht. Allein die Tatsache, dass die Eheleute nicht mehr zusammen leben, soll sie nicht daran hindern, die wichtigen Entscheidungen im Leben gemeinsamer Kinder gemeinsam zu treffen. Dagegen werden die Entscheidungen des täglichen Lebens von dem Elternteil getroffen, bei welchem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben.

Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nur, wenn sich die Eltern über die Belange der Kinder nicht einigen können. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der elterlichen Sorge um ein hochrangiges vom Grundgesetz geschütztes Recht handelt, prüft das Gericht sehr kritisch, bevor es einem der Elternteile das Sorgerecht entzieht.

Die Bereiche der elterlichen Sorge können nach Aufgaben in Personen- und Vermögenssorge unterteilt werden. Zur Personensorge gehören insbesondere:

  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • die Gesundheitsfürsorge und
  • die religiöse Erziehung.

In einem Sorgerechtsverfahren prüft das Gericht, ob es ausreichend ist, nur Teilbereiche des Sorgerechts zu übertragen und sucht nach einer Entscheidung, die dem Kindeswohl am besten entspricht.


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Radmila Simakin*

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