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Nicht eheliche Lebensgemeinschaft und Lebenspartnerschaft

Entscheiden sich zwei Personen dazu, ihr Leben zusammen zu verbringen, so wird diese Verbindung als „Lebensgemeinschaft“ bezeichnet. Dabei ist die typische Form einer Lebensgemeinschaft die Ehe. Leben zwei Personen nur zusammen, ohne miteinander verheiratet zu sein, so wird diese Verbindung als „nichteheliche Lebensgemeinschaft“, „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ oder auch „wilde Ehe“ bezeichnet.

Eine solche Lebensgemeinschaft kann zwischen gleichgeschlechtlichen als auch zwischen verschieden geschlechtlichen Personen geschlossen werden. Eine gesetzliche Regelung in Bezug auf die nichteheliche Lebensgmeinschaft besteht nicht, eine Lebensgemeinschaft wird und darf rechtlich nicht der Ehe gleich zu stellen sein. Die Vorschriften des Eherechts finden in Bezug auf diese Partnerschaften keine Anwendung. Für die betreffenden Paare besteht allerdings die Möglichkeit, die für den Einzelfall relevanten Regelungen vertraglich zu vereinbaren.


Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn eine Beziehung zwischen zwei Menschen vorliegt, die auf Dauer angelegt ist, eine weitere Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person nicht vorhanden ist und eine innere Bindung vorliegt, welche das gegenseitige Einstehen der Partner für einander begründet.

Damit die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über die Details des Zusammenlebens, aber auch für den Eintritt eines Krankheitsfalls, bei Tod und Trennung eine einvernehme Regelung haben, ist es ratsam bei einem Notar einen Partnervertrag abzuschließen. In diesem werden z. B. die Fragen der Rückzahlung von Krediten, Eigentumsaufteilung bei Trennung, Vollmachten für den Krankheitsfall, Sorgerecht für die Kinder usw. angesprochen und entsprechend den Vorstellungen der Partner geregelt.

Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keinerlei einklagbare Ansprüche auf Unterhalt, Rentenanteile oder Zugewinn. Sämtliche Ansprüche, die vertraglich festgelegt wurden, können jedoch selbstverständlich durchgesetzt werden. Die Beendigung der Lebensgemeinschaft ist – im Unterschied zu einer Ehe – nicht von der Einhaltung eines Trennungsjahres anhängig, vielmehr ist die Lebensgemeinschaft von einem Tag auf den anderen beendet.

 


Eingetragene Lebenspartnerschaft

Unter der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts zu verstehen, die auf Lebenszeit geschlossen wurde. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist zulässig

  • wenn die Erklärenden gleichen Geschlechts sind,

  • wenn keiner der Erklärenden eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist,

  • wenn sie nicht zwischen Verwandten gerader oder voll- oder halbbürtigen Geschwistern geschlossen wird.

Die Fähigkeit zur Lebenspartnerschaft tritt erst mit Volljährigkeit ein.

Die Erklärung erfolgt bei geichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner gegenüber dem Standesamt.

In einigen Zügen ist die Lebenspartnerschaft mit der Ehe vergleichbar, insbesondere resultieren aus der Lebenspartnerschaft eheähnliche Rechte und Pflichten.


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