Ehewohnung
Bei der Trennung kommt es nicht selten zu Streitigkeiten darüber, wer von den Ehegatten in der bisherigen gemeinsamen Wohnung verbleiben darf. Finden die Beteiligten keinen Kompromiss, muss das Gericht die Wohnung einem der Ehegatten zuweisen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Wohnungszuweisung für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361 b BGB) und für die Zeit nach der Scheidung (§ 1568 a BGB).
Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, kann das Gericht ihm gemäß § 1361 b BGB die Ehewohnung ganz oder teilweise zuweisen. Die Rechtsnorm setzt voraus, dass die Wohnungszuweisung zur Vermeidung unbilliger Härte notwendig ist. Dabei achtet das Gericht besonders auf die Belange der in der Wohnung lebenden Kinder, die durch die elterliche Trennung ohnehin belastet sind. Diese sollen in der Regel von Strapazen eines Umzugs verschont und in ihrem gewohnten Umfeld leben bleiben.
Da es sich um eine vorläufige Regelung handelt, wird die Rechtsbeziehung zu Dritten, z.B. zum Vermieter nicht berührt.
Eine endgültige Regelung kann gemäß § 1568 a BGB anlässlich der Scheidung angestrebt werden. Auch in diesem Fall entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder. Der Ehegatte, dem die Wohnung gerichtlich zugewiesen wird, tritt anstelle des anderen Ehegatten in das Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.
Besteht kein Mietverhältnis über die Wohnung, z.B. weil es sich um Eigentumswohnung eines oder beider Ehegatten handelt, dann kann der Ehegatte, dem die Ehewohnung überlassen wird, Begründung eines Mietverhältnisses verlangen. Die Höhe der Miete orientiert sich dabei an den ortsüblichen Bedingungen.
Aufteilung von Hausratsgegenständen
Bei dem Hausrat handelt es sich um Gegenstände, die die Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens angeschafft haben. Dagegen bleiben die Gegenstände, die die einzelnen Ehegatten schon vor Eingehung der Ehe besaßen, im Eigentum des jeweiligen Ehegatten und müssen grundsätzlich herausgegeben werden.
Bis zur Scheidung kann eine vorläufige Regelung getroffen werden. Der Ehegatte ist verpflichtet, bestimmte Gegenstände dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, wenn er diese für seine Haushaltsführung dringend benötigt. Auch hier richtet sich die Entscheidung nach den Gesichtspunkten der Billigkeit und des Wohls der gemeinsamen Kinder. Die Eigentumsverhältnisse spielen dagegen eine untergeordnete Rolle.
Nach der Scheidung erfolgt eine endgültige Auseinandersetzung des Hausrats. Soweit einer der Ehegatten einzelne in seinem Eigentum stehende Gegenstände dem anderen Ehegatten überlässt, kann er dafür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
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