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10 Tipps im Trennungsfall

  • Die Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist ein Getrenntleben der Ehegatten für den Zeitraum von einem Jahr. Hierzu müssen die Eheleute jedoch nicht zwingend in verschiedenen Wohnungen leben. Erforderlich ist lediglich eine sog. „Trennung von Tisch und Bett“. Jeder Ehepartner wirtschaftet also für sich selbst und es besteht keine intime Beziehung mehr. Soll die Trennung zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden, ist es ratsam, diese durch einen Anwalt dokumentieren zu lassen. Dies kann beispielsweise durch eine vom Anwalt verfasste Trennungsanzeige geschehen. Alternativ dazu kann das Getrenntleben beim Einwohnermeldeamt registriert werden.

 

  • Die Steuerklasse kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung vollzogen wurde, beibehalten werden.

 

  • Sollte einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, muss er dafür Sorge tragen, dass vor seinem Auszug das Mietverhältnis entsprechend geändert und auf den verbleibenden Ehegatten umgeschrieben wird.

 

  • Es reicht nicht aus, wenn der Mietvertrag, der zuvor auf beide Ehegatten lief, lediglich von einem der Ehegatten gekündigt wird. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie von beiden Ehegatten erklärt wird. Andernfalls bleibt der ausziehende Ehegatte Schuldner des Mietvertrages.

 

  • Die finanzielle Trennung ist durchzuführen, indem die ggf. vorhandene Verfügungsbefugnis entzogen wird.

 

  • Die Trennung hat keinerlei Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zu Dritten. Die trifft auch auf Fälle zu, in denen die Ehegatten gemeinsam Verträge unterzeichnet haben.

 

  • Sollte eine Lebensversicherung vorhanden sein, bei der der getrennt lebende Ehegatte als Begünstigter eingetragen wurde, kann dies entsprechend der neuen Lebenssituation angepasst werden.

 

  • Die Familienversicherung bei der Krankenkasse kann trotz der Trennung vorerst beibehalten werden. Erst nach der Durchführung des Scheidungsverfahrens und Inkrafttreten des Scheidungsbeschlusses muss der familienversicherte Ehegatte innerhalb von drei Monaten eine eigene Krankenversicherung haben.

 

  • Im Falle des Beziehens von Sozialleistungen muss die Trennung der zuständigen Arbeitsagentur mitgeteilt werden. Dies wird unter anderem zur Folge haben, dass die jeweiligen Beträge nunmehr getrennt an die Ehegatten ausgekehrt werden.

 

  • Zu den staatlichen Sozialleistungen gehört auch die sog. Beratungshilfe. Damit kann der Rechtsratsuchende trotz finanziell angespannter Lage einen Anwalt konsultieren. Die Kosten werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der Justizkasse übernommen.
     

 


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