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Erbscheinsverfahren

Nach dem Tod des Erblassers stellt sich häufig die Frage, wer als Erbe legitimiert ist. Das kann eine Person als Alleinerbe, aber auch eine Personenmehrheit in Form einer Erbengemeinschaft sein. In der Regel verlangen die Banken die Vorlage eines Erbscheins, wenn der/die Erbe(n) auf das Guthaben des Erblassers zugreifen wollen. Auch das Grundbuchamt kann als Voraussetzung für die Umschreibung des Grundeigentums auf den/die Erbe(n) die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Der vom Erben beantragte Erbschein ist ein „Zeugnis über sein Erbrecht“. Das Gesetz knüpft weit reichende Folgen an den Erbschein. Es besteht eine Richtigkeitsvermutung u. a. dahingehend, dass dem dort als Erben Bezeichneten das in dem Erbschein angegebene Erbrecht auch tatsächlich zusteht.

Erben können den Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte.

Die tatsächliche Erbfolge nach dem Erblasser kann – u. a. aufgrund des Vorhandenseins mehrerer Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbvertrag) – schwierig zu ermitteln sein.

Wir setzen uns zielgerichtet für Ihren Erbschein ein – vom Erbscheinsantrag bis ggf. zur Einleitung und Durchführung von Rechtsmittelverfahren.


Ihre Ansprechpartner im Erbrecht

Burkhardt Jordan

RechtsanwaltFachanwalt für ErbrechtFachanwalt für Steuerrecht

Radmila Simakin*

RechtsanwältinFachanwältin für FamilienrechtFachanwältin für Migrationsrecht



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