Erbschaftsteuerrecht
Im Todesfall entbrennt bei den Hinterbliebenen nicht selten ein Kampf um den Nachlass. Sei es, dass die Erbenstellung streitig gemacht wird, Vermächtnisse durchgesetzt oder Pflichtteile bezahlt werden sollen. Auch wenn die Situation im Fall von Schenkungen unter Lebenden angenehmer sein dürfte: Wer hier das Finanzamt vergisst, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Der vom Gesetzgeber so bezeichnete Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Den Begünstigten obliegt die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung. Tun sie das nicht oder zu spät, machen sie sich unter Umständen wegen Steuerhinterziehung strafbar. Davon abgesehen sind die Belastungen durch die Erbschafts-/Schenkungssteuer – je nach Verwandtschaftsgrad - erheblich. Beispielsweise kann der Erbe zur Finanzierung der Steuer gezwungen sein, seine ererbte Immobilie zu beleihen oder zu veräußern.
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Radmila Simakin**
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