Erbengemeinschaft
Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen, ohne dass die einzelnen Miterben das wollen. Neben der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Erbengemeinschaft die dritte sog. Gesamthandsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Kennzeichen einer solchen Gemeinschaft ist insbesondere, dass die Mitglieder als Einzelne nicht wirksam über Teile des in der Gesamthand gebundenen Vermögens verfügen können. Z.B. kann der einzelne Miterbe einen Nachlassgegenstand ohne Zustimmung der anderen nicht veräußern, wenn er dazu nicht bevollmächtigt ist.
In der Praxis sind Erbengemeinschaften oft ein Problemfall, wenn die Miterben untereinander uneins sind. Schwierigkeiten bereitet dann zumeist die Verwaltung des Nachlasses, die nach dem Gesetz allen Miterben gemeinschaftlich zusteht.
Aber auch die Auseinandersetzung des Nachlasses ist häufig ein Streitpunkt unter den Miterben. Der Gesetzgeber hat hier unterschiedliche Formen und Möglichkeiten der Auflösung und Abwicklung der Erbengemeinschaft vorgesehen.
Gerne setzen wir Ihre Interessen im Fall eines Miterbenstreits durch. Darüber hinaus gestalten und begleiten wir die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.
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Radmila Simakin**
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