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Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn

Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde. Der Mindestlohn von 8,50 € ist grundsätzlich verbindlich. Bis zum 31.12.2016 sind Löhne unter 8,50 € nur erlaubt, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag dies vorsieht. Das Mindestlohngesetz sieht zudem eine befristete Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller vor. Ab dem 01.01.2018 gilt der Mindestlohn in Deutschland flächendeckend ohne Einschränkungen.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hierzu zählen auch geringfügig Beschäftigte im Rahmen der sogenannten Minijobs (450 Euro-Jobs).

Der Mindestlohn gilt auch für Praktikantinnen und Praktikanten, es sei denn, es handelt sich um ein Pflichtpraktikum aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie. Dient ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, gilt der Mindestlohn ebenfalls nicht. Dies gilt ebenso für ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufsausbildung oder einem Studium, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Unternehmen bestanden hat.

Für Praktikanten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung sowie für Langzeitarbeitslose gelten Ausnahmeregelungen.

Der Mindestlohn gilt außerdem nicht für Auszubildende im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses und ehrenamtlich Tätige. Ferner sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung vom Mindestlohn ausgenommen.

Besonderheiten bei Minijobs!

Der Mindestlohn gilt auch für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Minijob. Aus der Grenze von 450 € und dem Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden im Monat.

Dies gilt sowohl für Minijobs in Privathaushalten als auch im gewerblichen Bereich.

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber

Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns obliegt Arbeitgebern im

  • Baugewerbe, 
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 
  • Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, 
  • Schaustellergewerbe, 
  • Unternehmen der Forstwirtschaft, 
  • Gebäudereinigungsgewerbe, 
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und der
  • Fleischwirtschaft 

eine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren verstetigter regelmäßiger Monatslohn brutto 2.958 Euro überschreitet und für die der Arbeitgeber seine nach § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes bestehenden Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen tatsächlich erfüllt.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobs berücksichtigen?

Handelt es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit der Minijobber aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind bei einer Überprüfung durch den Zoll auf Verlangen vorzulegen. Verstöße gegen diese Dokumentationspflicht können erhebliche Konsequenzen in Form von Bußgeldern zur Folge haben. 

Können Zahlungen des Arbeitgebers auf den Mindestlohn angerechnet werden?

Welche Leistungen des Arbeitgebers auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anrechenbar sind, obliegt einer Einzelfallprüfung. Wenden Sie sich diesbezüglich vertrauensvoll an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht, Jochen Struck. 

Wie lange gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Die Bundesregierung richtet eine ständige Mindestlohnkommission ein. Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beraten. Eine Anpassung des Mindestlohns ist frühestens ab dem 01.01.2017 möglich. Beabsichtigt die Mindestlohnkommission eine Anpassung des Mindestlohns, unterbreitet sie der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag. Die Bundesregierung kann eine Anpassung des Mindestlohns anschließend durch eine Rechtsverordnung verbindlich beschließen.

Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Mindestlohn gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht

Jochen Struck*

RechtsanwaltFachanwalt für Arbeitsrecht

* im Angestelltenverhältnis


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Bochum: 0234/338 53-197

Dortmund: 0231/31755-21

Düsseldorf: 0211/550 447-0

Duisburg: 0203/51 8800-0



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