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Kündigung und Kündigungsschutz

Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beenden soll. Sie kann das Arbeitsverhältnis entweder als ordentliche Kündigung zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder als außerordentlich fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung beenden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie muss eigenhändig von dem Kündigenden unterzeichnet sein.

Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt aber auch von weiteren Voraussetzungen ab. Nicht selten enthalten Kündigungen formelle Fehler, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können und von den Beteiligten nicht rechtzeitig erkannt werden. Dies kann mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden sein. Auch die Frage nach der Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen erlangt dabei besondere Bedeutung. Oftmals stellen sich auch die nachfolgenden Fragen:

  • Wurde der Betriebsrat vor Aussprache der Kündigung wirksam angehört?
  • Durfte der Aussteller der Kündigung diese überhaupt aussprechen?
  • Müssen die Kündigungsgründe in der Kündigung benannt werden?
  • Ist vor der Aussprache der Kündigung eine Abmahnung erforderlich?
  • Wann kann überhaupt eine außerordentlich fristlose Kündigung ausgesprochen werden?
  • Wie kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?

Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht

Die Wirksamkeit der Kündigung kann grundsätzlich durch das Arbeitsgericht geprüft werden. In welchem Umfang eine inhaltliche Kontrolle durch das Arbeitsgericht erfolgt, wird durch arbeitsrechtliche Gesetze und die Rechtsprechung festgelegt.

Eine Überprüfung der Kündigung durch das Arbeitsgericht ist allerdings nur möglich, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Der Lauf der Klagefrist der sogenannten Kündigungsschutzklage beginnt bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten oder der persönlichen Übergabe der Kündigung. Eine verspätete Klage ist nur in wenigen Ausnahmefällen vom Arbeitsgericht zuzulassen.

 


Kündigungsschutzgesetz und besonderer Kündigungsschutz

Bei der rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung gewinnt die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erhebliche Bedeutung.  Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet die betriebsbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die personenbedingte Kündigung voneinander. Die Aussprache der betriebsbedingten Kündigung ist grundsätzlich von der Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl abhängig zu machen. Gerade die Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl entscheidet in der Praxis über die Wirksamkeit der Kündigung.

Schließlich gilt beispielsweise für Schwangere, Schwerbehinderte oder diesen Gleichgestellte, Mitglieder des Betriebsrats etc. ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser kann unmittelbar zur Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit der Kündigung führen, sofern besondere Vorschriften nicht beachtet werden.

Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit seiner langjährigen Erfahrung bei allen Fragen des Kündigungsrechts gerne zur Seite. Wir beraten und vertreten Sie umfassend bereits vor und auch nach Aussprache einer Kündigung sowohl außergerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren. 


Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht

Jochen Struck*

RechtsanwaltFachanwalt für Arbeitsrecht

* im Angestelltenverhältnis


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Dortmund: 0231/31755-21

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