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Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag bietet den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Im Gegensatz zur Aussprache einer Kündigung besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Einigkeit hinsichtlich der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Aufhebungsvertrag bietet den Vertragsparteien den Vorteil, dass eine oftmals zeitintensive und belastende Auseinandersetzung durch einen Prozess vor den Arbeitsgerichten vermieden wird. Ein Aufhebungsvertrag enthält darüber hinaus regelmäßig weitere Regelungen für die rechtliche und wirtschaftliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigungszeitpunkt. Zu denken ist dabei insbesondere an die Vereinbarung einer Abfindung, abschließender Regelungen bezüglich des von dem Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts sowie variabler Vergütungsbestandteile, die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner bisherigen Tätigkeit und vieles mehr.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bietet Ihnen eine verbindliche und rechtssichere Abwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses. Die Kanzlei Jordan Fuhr Meyer ist aufgrund der langjährigen Erfahrung unseres Fachanwalts für Arbeitsrecht Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Aufhebungsvertrag. Unser Beratungsangebot richtet sich an Arbeitnehmer und Führungskräfte sowie an Arbeitgeber. Die rechtssichere Gestaltung von Aufhebungsverträgen zählt zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten. Dabei verlieren wir nie die besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten Ihres Falles aus den Augen.


Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Auf Arbeitnehmerseite beraten wir Sie zudem über mögliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile in Form einer Sperrzeit. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug führen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, deren Vorliegen es anhand Ihres Falles zu prüfen gilt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht wird Sie hierüber gerne umfassend beraten.


Abwicklungsvertrag

Von dem Aufhebungsvertrag ist der sogenannte Abwicklungsvertrag zu unterscheiden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt im Falle eines Abwicklungsvertrages stets durch die Aussprache einer Kündigung. In einem Abwicklungsvertrag können für diesen Fall, sofern die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Parteien nicht in Streit steht, Regelungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Gerne stehen wir Ihnen hier als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.


Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht

Jochen Struck*

RechtsanwaltFachanwalt für Arbeitsrecht

* im Angestelltenverhältnis


Ihr direkter Draht zum Arbeitsrecht

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Dortmund: 0231/31755-21

Düsseldorf: 0211/550 447-0

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