Abfindung
Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung oder eine sonstige Trennungsentschädigung hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses im Regelfall nicht. Dennoch enden viele arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen damit, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen und der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Abfindung zahlt. Solche Abfindungen sind meist das Ergebnis eines Vergleiches, also einer Einigung zwischen den Parteien, bei der beide Seiten der Abfindungszahlung zugestimmt haben.
Wie hoch ist die Abfindung?
Als Faustregel für die Berechnung einer Abfindung hat sich die Berechnungsformel herausgebildet: ein halbes durchschnittliches Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe in der Praxis variiert jedoch stark. Je geschickter sich der Mitarbeiter im Vorhinein verhalten oder sein Anwalt argumentiert und verhandelt hat, desto höher fällt die Abfindung aus. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber viel Geld bei den Abfindungsverhandlungen sparen, wenn er im Vorfeld rechtliche Fehler vermieden und insbesondere eine Kündigung ordentlich vorbereitet und begründet hat.
Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld?
Abfindungen werden normalerweise nicht auf das anschließend vom Arbeitsamt gezahlte Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings muss die Abfindung versteuert werden, d.h. der ausgeschiedene Mitarbeiter kann das Netto aus der Abfindung behalten, ohne dass sich dadurch sein Arbeitslosengeld verringert. Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die einschlägige Kündigungsfrist eingehalten und nicht etwa als „Gegenleistung“ für die Abfindung abgekürzt wurde.
Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht
* im Angestelltenverhältnis
Ihr direkter Draht zum Arbeitsrecht
Bochum: 0234/338 53-197 Dortmund: 0231/31755-21 Düsseldorf: 0211/550 447-0 | Duisburg: 0203/51 8800-0 |