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Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen

Am kommen Dienstag ist es so weit: wie bereits angekündigt, wird sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen befassen. Nachdem der Bundesfinanzhof die bisherigen Regelungen angeprangert hat, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob speziell die Paragrafen 13 a und b Erbschaftsteuergesetz gegen die Verfassung verstoßen. In den letzten News im Erbrecht haben wir die Gründe untersucht, warum die Normen verfassungswidrig sein könnten. Ergänzend sei angemerkt, dass auch eine Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht kommt.

Hier soll es um darum gehen, die  Entscheidungsalternativen des BVerfG zu erläutern.

Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat das Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht hat im Prinzip nur zwei Möglichkeiten:

1.      Möglichkeit: Das Gesetz ist verfassungskonform. Dann bleibt alles, wie es ist. Die Unternehmen müssen weiterhin wenig oder keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie mehr als 20 Mitarbeiter haben und deren Arbeitsplätze erhalten.

2.      Möglichkeit: Das Gesetz ist verfassungswidrig: Dann kommt es darauf an, an welcher Stelle genau die Verfassungsrichter einen Widerspruch zum Grundgesetz feststellen.

 

·         Sehen sie einen Widerspruch zu Art. 3 GG gegeben (Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz), ist es wahrscheinlich, dass Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern weiterhin von den Vorteilen profitieren. Anders als jetzt müssten diese dann auch die „Nachteile“, den Erhalt der Arbeitsplätze, in Kauf nehmen.

·         Wenn die Verfassungsrichter wie die Richter beim Bundesfinanzhof das Problem eher in der Privilegierung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen sehen, könnte eine Neuregelung diese Vorteile schwinden lassen. Dann würden alle Vermögen der Erbschaftsteuer unterfallen; im Gegenzug würde der Steuersatz allgemein verringert werden.

 

Als das Bundesverfassungsgericht sich 2006 das letzte Mal mit dem Erbschaftsteuergesetz befasst hat, wurde festgelegt, dass Betriebsvermögen grundsätzlich privilegiert werden darf, wenn diese Privilegierung dem Gemeinwohl nützt, weil der Betrieb und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Bewertung müsse dann Marktpreisen entsprechen. Dagegen wehren sich nun die Familienunternehme. Diese argumentieren, Gesellschaftsverträge sähen häufig vor, dass der Betrieb nur innerhalb der Familie und zu sehr niedrigen Preisen verkauft werden dürfe. Die vom Verfassungsgericht verlangten Marktpreise könnten also gar nicht erzielt werden. Außerdem wäre die Erbschaftsteuer in vielen Fällen existenzbedrohend.

Doch diese Argumente können die Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht beeinflussen.

Zu welcher Entscheidung das Verfassungsgericht gelangt, bleibt abzuwarten. Sobald eine Entscheidung vorliegt, werden wir an dieser Stelle die Folgen für Familienunternehmen erläutern, die sich aus der Entscheidung ergeben.

Unabhängig davon, wie das Gericht entscheidet, ist es sinnvoll, die Übertragung des Familienunternehmens auf die nächste Generation sorgfältig zu planen. Eine umfassende Beratung durch einen Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht und womöglich durch einen Steuerberater ist daher angezeigt.


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