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Corona-Impfung bei Kindern: Wer hat das letzte Wort?

Corona-Impfung bei Kindern: Wer hat das letzte Wort?

 

In den Medien wird derzeit heftig diskutiert, ob Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gegen Corona geimpft werden sollen. Aber nicht nur unter Politikern und Journalisten, sondern auch innerhalb der Familien ist das häufig ein Streitthema. Die potentiellen „Impflinge“ sind jedoch noch minderjährig, dementsprechend haben die Sorgeberechtigten, häufig beide Elternteile gemeinsam, ein entscheidendes Wort mitzureden.

Was tun, wenn sich die Eltern absolut nicht einig werden?

Hier wird eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8. März 2021 spannend: Es ging im konkreten Falle zwar nicht um Corona, auch war das betroffene Kind erst drei Jahre alt. Ein Kleinkind kann im Unterschied zu den älteren Kindern noch keine eigene Position beziehen, die ein Gericht sinnvoll berücksichtigen könnte.

Trotzdem können aus dem Urteil wichtige Punkte abgeleitet werden:

  1. Das Oberlandesgericht sieht Impfungen als für die Gesundheit des Kindes von erheblicher Bedeutung und daher als Teil des Sorgerechts. Darum ist bei Streit über die Frage, ob geimpft wird oder nicht, vom Gericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Sorgeberechtigten zu übertragen.

Das soll derjenige sein, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl am besten entspricht. So ist es im Familienrecht für solche Fälle immer vorgesehen.

  1. Der bessere Lösungsvorschlag in Gesundheitsfragen ergibt sich laut Oberlandesgericht Frankfurt daraus, was nach derzeitigem Erkenntnisstand der Medizin dem Kindeswohl am besten dient.
  2. Bei Impfungen nimmt das Oberlandesgericht an, dass zumindest bei Standardimpfungen die STIKO den aktuell anerkannten Stand der medizinischen Forschung darstellt.
  3. Weil die Empfehlungen der STIKO eine Einzelfallprüfung durch den behandelnden Arzt bei der jeweiligen Impfung vorsehen, hält das Oberlandesgericht für gewährleistet, dass eventuelle Besonderheiten des im konkreten Fall betroffenen Kindes berücksichtigt werden.
  4. Deshalb braucht man für die gerichtliche Entscheidung im Einzelfall auch kein Sachverständigengutachten. Der Elternteil, der seine Entscheidung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ist dann derjenige, der besser geeignet ist, über die Frage zu entscheiden, ob das Kind geimpft wird oder nicht.

 

Für die Corona-Impfung bedeutet das: Derjenige, der sein Kind NICHT impfen lassen will, kann sich aktuell (noch?) auf die STIKO-Empfehlung berufen. Derjenige, der die Impfung für das Kind wünscht, kann dies damit angreifen, dass es sich bei der Corona-Impfung für Kinder und Jugendliche gerade NICHT um eine STANDARD-Impfung handelt und die aktuelle Diskussion belegt, dass der aktuelle Stand der medizinischen Forschung und Debatte deutlich in Richtung Ausweitung der Impfung mindestens für Kinder und Jugendliche mit zusätzlichen Risikofaktoren geht. Folglich kann die STIKO-Empfehlung allein nicht mehr als Ersatz für eine gerichtliche Einzelfallüberprüfung, z.B. durch Sachverständigen gelten.

 

Vor allem aber: Hier können die Hauptbetroffenen gefragt werden!  Die „Kids“ ab 12 können dem Gericht erklären, warum sie geimpft werden wollen oder warum nicht.  Wenn das Gericht erkennt, dass das Kind eine gut begründete eigene Meinung hat, wird es zum Wohl des Kindes dem Elternteil die Entscheidung übertragen, der diese gut begründete Meinung respektiert.

Nur in Ausnahmefällen wird es nötig sein, gegen einen solchen frei gebildeten Kindeswillen zu entscheiden. Zur Begründung reicht dann aber ein schematisches Zurückgreifen auf allgemeine Empfehlungen welcher Expertenkommission auch immer nicht aus.

 

 


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