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Ein Jahr Corona-Pandemie: Erfahrungen im Familienrecht

Beziehungskrisen allein waren schon immer schlimm genug für Ehepaare, Eltern und Kinder. Seit einem Jahr kommt die Corona-Krise „obendrauf: Darf/muss mein Kind weiter am Wochenende beim anderen Elternteil schlafen, wo die Oma auch wohnt? Mein Friseurgeschäft ist zu, muss ich weiter Unterhalt zahlen? Das Gericht hat den Scheidungstermin abgesagt, der Raum ist zu klein. Wie lange soll ich denn noch warten? War zu Beginn noch völlig unklar, wie die Antwort lauten könnte, lassen sich aus Diskussionen und Entscheidungen des letzten Jahres vorsichtig erste „Grundsätze“ herleiten:

Umgang

Bundesregierung und Bundesjustizministerium haben in ihren jeweiligen Corona-Informationen klargestellt, dass minderjährige Kinder grundsätzlich auf beide Eltern im Rahmen ihrer Persönlichkeitsentwicklung angewiesen sind. Grundsätzlich behalten daher in Trennungsfamilien Umgangsvereinbarungen oder gerichtliche Regelungen weiter ihre Gültigkeit. Trotz getrennter Haushalte sind Kinder als Teil der Kernfamilie ausgenommen von der Regelung, soziale Kontakte zu anderen Haushalten zu vermeiden. Die Umgangskontakte sind nicht grundsätzlich durch Verordnungen und Allgemeinverfügungen eingeschränkt. Praktisch ist die Umsetzung allerdings häufig erschwert, je nach Alter des Kindes, Entfernung zwischen den Elternteilen, der finanziellen Möglichkeiten und des Gesundheitszustandes. Natürlich sind aber Quarantäne-Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz einzuhalten, sonst macht man sich strafbar. Ob und wie trotzdem Umgang stattfindet, hängt vom Grund der Quarantäne und der betroffenen Person ab: Steht das Kind selbst unter Quarantäne, kann es trotzdem telefonieren oder über Video Umgang haben.

Steht ein Elternteil unter Quarantäne, weil er Kontakt zu einer erkrankten weiteren Person hatte, so soll zunächst für ein nicht selbst unter Quarantäne stehendes Kind Umgang möglich sein. Diese Ansicht befindet sich aktuell angesichts der jüngsten Entwicklungen allerdings auf dem Rückzug und wird zunehmend kritisiert.

Werden durch den Umgang Gefahren für andere Haushaltsangehörige des betreuenden Elternteils oder diesen selbst vermutet, so muss notfalls sogar ein vorübergehender Haushaltswechsel vorrangig vor einem Umgangsabbruch überdacht werden.

Wird vermutet, dass der Umgangselternteil für das Kind durch sein nachlässiges Verhalten eine Gefahr darstellt, so ist Maßstab nicht das Empfinden des betreuenden Elternteils, sondern es muss tatsächlich eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls nachzuweisen.

Unterhalt

Unterhalt wird immer anhand eines Durchschnittszeitraumes festgelegt, nicht monatsaktuell. Es bleibt deshalb auch in der Corona-Krise beim Grundsatz, dass Einkommensänderungen im Unterhalt nur berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft und erheblich sind. Es ist z.B. bei Kurzarbeit des Verpflichteten unwichtig, dass sie durch Corona verursacht wurde. Wichtig ist, ob sie länger anhält und ob sie dazu führt, dass diese anhaltende Einkommensreduzierung zu einer mehr als 10% verringerten Unterhaltsrate führt. Corona ändert nichts an den Regeln des Unterhalts an sich, sondern führt „nur“ dazu, dass wegen besonders unsicherer Prognose schwerer absehbar ist, wie lange die Beeinträchtigung anhält und welches Ausmaß sie erreicht. Problematisch ist zudem beispielsweise, ab wann ein selbständiger Unterhaltspflichtiger, der im Lockdown mit seinem Laden kein Geld verdient, sein Geschäft aufgeben und einen Angestellten-Job annehmen muss, um für sein minderjähriges Kind weiter den Mindestunterhalt zahlen zu können. Im Beispiel wäre zu prüfen, ob die Chance, dass der Laden sich nach Ende des Lockdowns erholt und wieder Unterhalt in alter Höhe gezahlt werden kann höher ist als die, dass er ohnehin endgültig geschlossen werden muss. Kann man z.B. Corona-Hilfen bekommen, muss man sich auch darum kümmern, sie zu beantragen.

Auch der Berechtigte kann nicht sofort mehr Geld verlangen, weil sein Eigeneinkommen (z.B. der Kellnerjob des volljährigen Studenten) weggefallen ist. Es gelten die gleichen Regeln: Gibt es diesen oder einen anderen Job in Kürze wieder? Gibt es andere finanzielle Unterstützung?

Der Kinderbonus wird nach überwiegender Ansicht wie Kindergeld behandelt und ist daher hälftig auf die Elternteile aufzuteilen. Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, darf in dem Monat der Auszahlung des Kinderbonus den Unterhaltsbetrag um den halben Bonus kürzen. Zahlt der Verpflichtete weniger als den Mindestunterhalt („Mangelfall“), so wird eine eventuelle anteilige Kürzung durch „Mangelfallberechnung“ ermittelt.

Familiengerichtliche Verfahren

Bei Scheidungen sind grundsätzlich beide Eheleute persönlich im Termin anzuhören. Andererseits wollen Gerichte weder sich selbst noch die Beteiligten unnötig in Pandemiezeiten dem damit verbundenen Risiko aussetzen. Wurden zunächst einvernehmliche Scheidungstermine einfach verschoben, gehen Gerichte zunehmend dazu über, von einer in der Zivilprozessordnung befindlichen Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung per Video Gebrauch zu machen. Erste Gerichte haben sogar begonnen, im schriftlichen Verfahren anzuhören. Ob das wirklich zulässig ist, ist allerdings umstritten. Eine unstreitig zulässige Teilnahme per Video jedenfalls ist einer monatelangen Verzögerung oder einem Termin am Freitagabend sicher vorzuziehen.

Bei Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, die beschleunigt durchzuführen sind, kommen weder lange Verschiebung noch rein schriftliches Verfahren in Betracht. Darum wird man neben ungewöhnlicheren Nachmittagsterminen bei emotional besonders streitigen Fällen sicher auch die Möglichkeiten der Video-Anhörung in Betracht ziehen. Hier hängt es auch von Alter, Persönlichkeit und Umfeld der Kinder ab, inwieweit auf einen persönlichen Kontakt vor Ort verzichtet werden kann.

Während eines laufenden Gerichtsverfahrens kann ein Umgangsbegleiter praktisch an Umgangskontakten mitwirken. Das kann ein Ehrenamtler sein oder ein Jugendhilfeträger oder das Jugendamt. Ziel ist zum Beispiel, bei hochstreitigen Verfahren den Umgang nicht für die Dauer des Gerichtsverfahrens völlig ausfallen zu lassen, aber sicherzustellen, dass der Umgang dem Kind nicht schaden kann. Der Umgangsbegleiter kann z.B. die „Übergabe“ des Kindes durchführen, damit die Eltern dabei nicht streiten, das Kind in Bus und Bahn auf dem Weg begleiten, auf dem Spielplatz in der Nähe sitzen, wenn der Umgangsberechtigte mit dem Kind draußen ist u.ä. Will ein Umgangsbegleiter wegen Corona nicht mehr mitmachen, so kann er grundsätzlich vom Familiengericht nicht gezwungen werden, auch nicht, wenn es sich dabei um das Jugendamt selbst handelt. Nicht geklärt ist, ob das auch dann gilt, wenn das Jugendamt auf eigenen Antrag am Verfahren beteiligt war. Deshalb wird vorgeschlagen, vor dem Verwaltungsgericht prüfen zu lassen, ob das Jugendamt in solchen Fällen nicht doch verpflichtet ist, weiter trotz Corona den Umgang zu begleiten.

Normalerweise wünschen wir uns, von unseren gesammelten Erfahrungen noch lange profitieren zu können. In diesem Falle wünschen wir, dass der Datei-Ordner „Corona“ mitsamt Gerichtsentscheidungen und Aufsätzen möglichst schnell als „Datenmüll“ entsorgt werden kann.


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