Hauptmenü

Corona-Virus-Krise: Steuerliche Erleichterungen für Unternehmer und Selbständige

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Unternehmer und Selbständige vor teils massive finanzielle Belastungen. Die Bundesministerium für Finanzen und Wirtschaft und Energie haben Ende letzter Woche diverse (z.B. zielgenaue Anpassung der Kurzarbeiterregelung), darunter auch steuerliche Erleichterungen beschlossen, die vorübergehenden Zahlungsengpässen abhelfen sollen, damit besonders von der Epidemie betroffene Unternehmen solvent bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden. Das für die Umsatzsteuer zuständige Bundeszentralamt für Steuern ist bereits angewiesen, den Steuerschuldnern entgegenzukommen. Die für andere Steuerarten erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern haben die Bundesministerien ebenfalls in die Wege geleitet.

1. Stundung und ratierliche Zahlung von Steuerschulden durch die Finanzbehörden

Während sich die Finanzämter einem solchen Gesuch gegenüber bisher äußerst verschlossen gegeben haben, soll ein Steuerpflichtiger nunmehr erfolgreich die zinsfreie Stundung von festgesetzten Steuerschulden oder deren ratierlichen Ausgleich beantragen dürfen. Das gemeinsame Papier des Finanz- und Wirtschaftsministeriums des Bundes weist die Finanzämter an, Unternehmern und Selbständigen entgegen zu kommen und keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung von Stundungs- und Ratenzahlungsgesuchen zu stellen. Erleichterungen sollen nachgelassen werden, sobald die Zahlungen zum regulären Termin eine „erhebliche Härte“ bedeutete. Beantragt werden können Entlastung entweder auf ELSTER-Formularen (z.B. „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“) oder im Dialog mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Veranlagungsfinanzamtes, den Sie entweder selbst führen oder Ihrem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht, gerne auch aus unserer Rechtsanwaltskanzlei, überlassen können.

2. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge

Festgesetzte Steuern, die infolge der Corona-Virus-Krise nicht beglichen werden können, sollen bis zum 31.12.2020 von der Vollstreckung ausgesetzt werden. Säumniszuschläge von immerhin 1 % der Steuerschuld für jeden angefangenen Monat der Säumnis, abgerundet auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag, sollen bis zu diesem Tag ebenfalls nicht erhoben werden.

3. Unkomplizierte Herabsetzung von Ertragssteuervorauszahlungen

Bei den meisten Unternehmen ist schon jetzt abzusehen, dass die Umsätze in diesem Jahr erheblich geringer ausfallen werden. Am 10. Juni 2020 stehen z.B. die Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020. Daher ist es noch nicht zu spät für einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung und die Korrektur der für 2020 zu erwartenden Zahlen. Darzulegen ist dafür, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das per Vorauszahlung zu versteuernde voraussichtliche Jahreseinkommen epidemiebedingt deutlich gemindert ist oder sogar ein Verlust nicht auszuschließen ist. In praxi kombiniert man einen Herabsetzungsantrag, weil dieser die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung nicht aufhebt, mit einem Antrag auf zinslose „technische Stundung“ des beantragten Unterschiedsbetrages, mindestens solange, bis über den Herabsetzungsantrag entschieden ist. Möglich ist schließlich in gewissen Fällen sogar eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen. Der Herabsetzungsbetrag kann hierbei zur Verrechnung mit weiteren fälligen Steuer¬zahlungen genutzt werden oder sogar an den Steuerpflichtigen zurückerstattet werden.

4. Umsatzsteuerberichtigungen bei Entgeltminderungen „vorziehen”

Bei Forderungsausfällen, weil an Kunden gestellte Rechnungen unausgeglichen bleiben, kann gegenüber dem Finanzamt schon erklärte und abgeführte Umsatzsteuer aus steuerbaren und steuerpflich¬tigen Umsätzen zum aktuellen Zeitpunkt bzw. im aktuellen laufenden Voranmeldungs¬zeitraum, in dem sich das abzeichnet oder gar feststeht, berichtigt werden. Wenngleich dann, wenn der Kunde später doch noch zahlt, erneut berichtigt werden muss.

5. Ausblick

Das künftige Vorgehen ist dynamisch und wird dem Fortschreiten der Krise angepasst. Die Bundesregierung ist entschlossen, konsequent alle verfügbaren finanziellen Ressourcen einzusetzen, um einer gravierenden Störung der konjunkturellen Entwicklung wirkungsvoll entgegenzutreten, mit weiterer Unterstützung ist daher zu rechnen. Wir halten Sie auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei Beratungsbedarf zu den angekündigten Maßnahmen und sich aus ihnen ergebenden Aufgaben mit Rat und Tat zur Seite.


< Rechtstipps rund um das Corona-Virus – Strafrechtliche Aspekte der Epidemie


Copyright 2024 Jordan Fuhr Meyer · Inhalt dieser Seite: Newsanzeige  Weitere Leistungen · Sitemap · Impressum

Zentralruf: 0234-338 53-0
E-Mail-Adresse: info(at)jfm24.de

STANDORTE:
BOCHUM · DORTMUND · DUISBURG · DÜSSELDORF · MARSBERG