Rechtstipps rund um das Corona-Virus – Strafrechtliche Aspekte der Epidemie
Das Corona-Virus stellt für die Gesellschaft, aber auch jeden Einzelnen von uns, eine neue und enorme Herausforderung dar. Dies betrifft die allgemeine Lebensführung und Versorgung mit Lebensmitteln, den Weg zur Arbeit und die Freizeitgestaltung genauso wie Fragen möglicher Strafbarkeiten und dagegen gerichtete Maßnahmen der Polizeibehörden.
Fragen ergeben sich etwa im Zusammenhang mit Ansteckungen im öffentlichen Raum, Ausgangssperren und Quarantänemaßnahmen sowie deren Durchsetzung. Dazu möchten wir Sie hier näher informieren.
I. Ansteckungen im öffentlichen Raum
Die häufigste Frage ist die nach Ansteckungen im öffentlichen Raum durch Personen, die z. B. trotz Krankheitssymptomen zur Arbeit oder zum Einkaufen gehen. Eine Ansteckung von Menschen, die zu den Corona-Virus-Risikopatienten gehören, ist dabei das gefährlichste denkbare Szenario.
Zunächst ist festzustellen, dass ein am Corona-Virus infizierter Mensch nach derzeitigen Erkenntnissen im Schnitt das Virus an bis zu 3 weitere Personen überträgt. Nach Angaben des Robert-Koch-Institutes „enthalten Abstrichproben vom Rachen […] vermehrungsfähige Viren bis zum vierten Tag nach Symptombeginn“, was als „Infektiosität“ bezeichnet wird.
Strafrechtlich problematisch ist, dass die meisten Betroffenen, ohne eigene Symptome zu entwickeln, bereits infektiös sind. Daher scheidet mangels Kenntnis von der eigenen Erkrankung ihre Strafbarkeit bei Übertragung des Virus aus.
Auf die eigene Einstellung der Person zu ihrem Verhalten kommt es an, wenn sie die Symptome einer Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 aufweist, aber trotz aktuell in Deutschland ausgegebener Beschränkungen weiterhin ein ausgiebiges Sozialleben führt.
Allgemein gilt, dass die Ansteckung mit einer Viruserkrankung als Körperverletzung strafbar sein kann, da insbesondere eine Gesundheitsschädigung, ein sogenannter „pathologischer Zustand“, hervorgerufen wird. Nimmt eine Person mit typischen Erkältungssymptomen in einer Situation wie der aktuellen keine Rücksicht auf ihr Umfeld, erkennt folglich ihre eigene Erkrankung, geht mindestens davon aus, dass eine Ansteckung anderer mit dem neuartigen Corona-Virus nicht ausgeschlossen werden kann und billigt dies, so kommt eine Strafbarkeit nach §§ 223, 224 StGB (gefährliche Körperverletzung durch „Beibringen anderer gesundheitsschädlicher Stoffe“ und „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“) in Betracht. Dies allzumal, wenn die Person positiv auf SARS CoV-2 getestet wurde.
Eine Kontaktaufnahme infizierter Personen mit zu den Risikogruppen gehörenden Menschen kann auch leichthin einen tödlichen Verlauf nehmen. Selbst eine Strafbarkeit wegen eines fahrlässigen oder auch vorsätzlichen Tötungsdeliktes ist daher nicht ausgeschlossen.
Mag dieser Extremfall auch eher akademischer Natur sein, für unseren Alltag gilt: Ein Arbeiten- oder Einkaufengehen mit Erkältungssymptomen in Kenntnis der aktuellen Lage in Deutschland und NRW ist mit Blick auf die allgemeine Sorgfaltspflicht, die Ausbreitung des Virus einzudämmen, nicht durchweg strafrechtlich neutral. Daher kann hier nur dazu geraten werden, bei Anzeichen einer Corona-Infektion zu Hause zu bleiben, sich telefonisch mit dem Arzt oder einer kommunalen Corona-Virus Hotline in Verbindung zu setzen, die Anweisungen dieser Stellen einzuhalten und sich nicht durch die Öffentlichkeit zum Arzt oder in das Krankenhaus zu begeben.
II. Quarantänemaßnahmen
Quarantänemaßnahmen sind die äußersten Maßnahmen zur Isolation, das heißt Absonderung von erkannten Corona-Virus-Patienten nach § 30 I Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das MERS Coronavirus ist eine nach §§ 6 I und 7 I S. 1 IfSG i.V.m. der CoronaVMeldeV meldepflichtige Krankheit und hat bei positiver Feststellung zu einer Quarantänemaßnahme zu führen. Diese Entscheidung der zuständigen Behörden ist eine gebundene Entscheidung und unterliegt keinem eigenen Ermessen. Nach der Zuständigkeitsverordnung zum IfSG sind zuständige Behörden die örtlichen Ordnungsbehörden, also die Städte und Gemeinden.
Wer gegen solche Quarantänemaßnahmen verstößt, kann sich nach § 74 IfSG strafbar machen. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 I oder Ia Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 I, S. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.
„Verbreiten“ der Krankheit oder des Krankheitserregers bedeutet, dass weitere Ansteckungen auf den Quarantänebruch zurückzuführen sind, wobei nur die Handlung des Quarantänebrechens vorsätzlich begangen werden muss. Desweiteren muss die Verbreitung auf diese Handlung ursächlich zurückzuführen sein und die Verbreitungsmöglichkeit muss vom Quarantänebrecher erkannt werden.
Zur Strafbarkeit nach dem IfSG treten die schon erläuterten Verstöße gegen das StGB hinzu (s.o.).
Soweit keine „Verbreitung“ nach § 74 IfSG gegeben ist, liegt noch immer eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Ia IfSG vor, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Nach § 73 II IfSG können Geldbußen – je nach Fall – bis zum Betrag von 2.000,- € bzw. bis zu 50.000,- € verhängt werden.
III. Durchsetzung von Ausgangssperren und Isolationsmaßnahmen
Mögliche Ausgangssperren und behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen können mit Verwaltungszwang oder polizeilichen Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Zuständige Organe sind die kommunalen Ordnungsbehörden sowie die Bundes- und Landespolizei. Dies gilt jedoch nicht für freiwillige Isolationsmaßnahmen, die selbstauferlegt sind. Personen, die unter behördliche häusliche Quarantäne gestellt wurden, ist es damit auch verboten, alltägliche Aufgaben wie das Herausbringen von Hausmüll zu übernehmen oder sich ohne besondere Genehmigung auf dem Balkon aufzuhalten. Die zwangsweise Durchsetzung von Auflagen und Weisungen sowie Quarantänemaßnahmen kann durch Ordnungsgelder und auch durch unmittelbaren Zwang und Ingewahrsamnahme erfolgen. Diese Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlagen im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, insbesondere in den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes sowie im Ordnungsbehördengesetz.
< Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit