Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Das OLG Düsseldorf stellt klar, unter welchen Bedingungen ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt sein kann (Beschluss 8 UF 221/17)
In einem vom Düsseldorfer Oberlandesgericht ergangenen Beschluss hat der 8. Senat für Familiensachen festgestellt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt ist, wenn die Eheleute in den letzten acht Jahren der insgesamt 21-jährigen Ehedauer räumlich getrennt lebten und zusätzlich der potentiell ausgleichsberechtigte Ehegatte während dieser Zeit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat.
Der konkrete Fall
Die Ehefrau (Antragstellerin) und der Ehemann (Antragsgegner) haben im Jahr 1991 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2012 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau im Oktober 2013 rechtskräftig geschieden worden. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Bereits seit dem Jahr 2000 lebte das Ehepaar innerhalb der Ehewohnung getrennt, ab 2004 lebten sie auch räumlich voneinander getrennt.
Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte im vorliegenden Fall einen Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde beim OLG ein.
Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde des Ehemanns nun als unbegründet zurückgewiesen. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gerechtfertigt, da zum einen bereits seit der Trennung im Jahr 2000 keine einen Versorgungsausgleich rechtfertigende Versorgungsgemeinschaft mehr bestand und zum anderen der Ehemann im Zeitraum zwischen der Trennung bis zum Zeitpunkt der Scheidung seine Verpflichtung zur Zahlung des Eheunterhaltes grob verletzt hat.
Ein Ausgleich für die Zeit vor der Trennung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Ehefrau in der Zeit nach der Trennung bis zum Zeitpunkt der Scheidung die Betreuung sowie die Versorgung des gemeinsamen Kindes ohne Unterstützung des Ehemanns sicherstellen musste.
Was bedeutet das für Sie als potentiellen Versorgungsausgleichsnehmer oder -geber?
Eine Scheidung muss nicht zwangsläufig eine Verpflichtung zum Versorgungsausgleich mit sich bringen. Ob Sie tatsächlich zu einem solchen Ausgleich verpflichtet sind, sollte im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Zeit des Zusammenlebens sowie der Zeit nach der räumlichen Trennung geprüft werden.
Sollten Sie Unklarheiten in Bezug auf einen möglichen Versorgungsausgleich haben, lassen Sie sich beraten. Das Team Familienrecht der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer erreichen Sie hier: https://www.jfm24.de/rechtsberatung/familienrecht/.
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