Hauptmenü

Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Bei einer erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung ein entscheidender Unterschied

Das Kammergericht Berlin hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss bestätigt, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen ist (KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen - 3 Ws (B) 154/18).

Der konkrete Fall

In dem vorliegenden Fall fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Verkehrszone, in welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 30km/h erlaubt war. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um das doppelte, mithin 106%.

In dem Beschluss des Kammergerichts stellt dieses nun fest, dass sich bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr aufdrängt, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies in Fortführung der bestehenden Rechtsprechung, dass bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% grundsätzlich von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werden muss.

Zu einem anderem als diesem Ergebnis kann man lediglich kommen, sofern besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen. Die bloße Tatsache, dass sich der Verstoß bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ereignet hat, somit die absolute Überschreitung „lediglich“ 31 km/h betrug, ist jedenfalls nicht ausreichend für eine abweichende Beurteilung.

Was bedeutet das für Sie im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Bei der Überschreitung von Höchstgeschwindigkeiten ist es für die Strafbemessung entscheidend, ob die Überschreitung vorsätzlich oder fährlässig begangen wurde. Dabei ist das Ausmaß der Überschreitung regelmäßig ein Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise. Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, welchem eine vorsätzliche Begehung zugrunde gelegt wurde, empfiehlt sich daher grundsätzlich eine Einzelfallprüfung, ob tatsächlich Vorsatz vorliegt oder ob nicht in Anbetracht aller dem Verstoß zugrunde liegenden Umstände von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen werden kann.

Sollten Sie Unklarheiten in Bezug auf einen Bußgeldbescheid aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen haben, lassen Sie sich beraten. Das Team für Versicherungsrecht der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer erreichen Sie unter der nebenstehenden Telefonnummer an einem unserer Standorte in NRW 0234/33853-161 oder direkt hier: https://www.jfm24.de/rechtsberatung/versicherungsrecht.


< Umgangsverweigerung durch einen Elternteil


Copyright 2024 Jordan Fuhr Meyer · Inhalt dieser Seite: Newsanzeige  Weitere Leistungen · Sitemap · Impressum

Zentralruf: 0234-338 53-0
E-Mail-Adresse: info(at)jfm24.de

STANDORTE:
BOCHUM · DORTMUND · DUISBURG · DÜSSELDORF · MARSBERG