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Das BSG zu den Anforderungen an die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von der Sozialversicherungspflicht

Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Minderheitsbeteiligung an einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig (Urteil BSG B 12 KR 13/17 R)

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Bundessozialgericht zur bestehenden Rechtsprechung bezüglich einer Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Stellung genommen und diese umfangreich bestätigt sowie weitere Voraussetzungen hierzu klargestellt. So wurde zunächst durch das BSG festgestellt, dass eine Bewertung einer Tätigkeit als selbstständig für einen angestellten Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH generell ausscheidet. Weiter wurde ausgeführt, dass auch die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers als sozialversicherungspflichtig zu bewerten ist, sofern dieser lediglich Minderheitsgesellschafter ist. Einzig für den Fall einer uneingeschränkten Sperrminorität, welche die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst, kann von einer tatsächlich selbstständigen Tätigkeit und somit einer damit einhergehenden Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausgegangen werden.

Der konkrete Fall

In dem vorliegenden Fall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, welche er zusammen mit seinem Bruder gegründet hatte. Nachdem die GmbH mit zwei weiteren Gesellschaften einen Beteiligungsvertrag schloss, wurde der Kläger, welcher nun noch 45,6% der Gesamtanteile hielt, durch einen mit umfangreichen Regelungen zur Beschäftigung versehenen „Anstellungsvertrag“ zum Geschäftsführer benannt. In dem Gesellschaftsvertrag wurde, neben einer allgemeinen einfachen Stimmmehrheit, ein erforderliches Mehrheitserfordernis von 80% für ausdrücklich bezeichnete Gegenstände festgelegt. Weiter wurde eine Stimmbindungsabrede zwischen den Brüdern getroffen, mit der sich der Bruder verpflichtete, nicht gegen den Willen des Klägers abzustimmen. Durch diese Stimmbindung hätte der Kläger theoretisch über 76% der möglichen Stimmen verfügt. Der Kläger beantragte nun die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status.

Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sofern er nicht mindestens 50% der Anteile am Stammkapital hält. Besitzt der Geschäftsführer weniger als 50% der Anteile am Stammkapital, ist er nur dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn er kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine echte bzw. qualifizierte Sperrminorität verfügt, sodass er von ihm nicht gewünschte Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Hiervon konnte vorliegend aufgrund der im Gesellschaftsvertrag beschlossenen besonderen Mehrheitserfordernisse nicht ausgegangen werden. Die Abrede mit dem Bruder des Klägers befand das Gericht als unerheblich, da diese nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages geworden ist.

Was bedeutet das für Sie als Geschäftsführer einer GmbH?

Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie in den allermeisten Fällen sozialversicherungspflichtig. Um nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, müssen Sie daher über mindestens 50% der Gesellschaftsanteile verfügen. Einzig eine per Gesellschaftsvertrag eingeräumte, vollumfängliche Sperrminorität führt zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf immer einer Prüfung des Einzelfalls.

Sollten Sie Unklarheiten in Bezug auf Ihre Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer haben, lassen Sie sich beraten. Das Team aus Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer erreichen Sie unter der nebenstehenden Telefonnummer 0234/338 53-114 an einem unserer Standorte in NRW und direkt hier: https://www.jfm24.de/rechtsberatung/steuerrecht/


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