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Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Der BGH stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Patienten, indem er feststellt, dass eine wirksame Patientenverfügung in jedem Fall bindend ist. (Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18)

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit den Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung befasst und dabei insbesondere im Hinblick auf lebenserhaltende Maßnahmen festgelegt, wie konkret eine solche Verfügung formuliert sein muss. Demgemäß ist für einen Abbruch einer lebenserhaltenen Maßnahme dann keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn die Patientenverfügung für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation hinreichend präzise formuliert ist.

Der konkrete Fall

In dem vorliegenden Fall hat die Betroffene, Ehefrau und Mutter eines Kindes im erwachsenen Alter, im Jahr 1998 eine Patientenverfügung unterschrieben, in welcher sie unter anderem festgehalten hat, dass Sie für den Fall, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben sollen. Aktive Sterbehilfe lehne sie allerdings ab. Gegenüber Freunden und Bekannten erwähnte die Betroffene mehrfach, dass sie lieber sterben würde, als künstlich am Leben erhalten und künstlich ernährt zu werden.

Die Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall. Bevor die sie im Juni 2008 dann endgültig in ein Wachkoma fiel, bekräftigte die Betroffene mündlich gegenüber ihrer Therapeutin den Wunsch sterben zu wollen. Der Sohn der Betroffenen beantragte im Jahr 2014 die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einzustellen, der Ehemann der Betroffenen begehrte hingegen die Fortführung der lebenserhaltenen Maßnahmen.

Der BGH hat in diesem Fall beschlossen, dass die Wachkomapatientin sterben darf. Dazu führt er aus, dass die bloße Formulierung „keine lebenserhaltenen Maßnahmen“ in einer Patientenverfügung grundsätzlich nicht ausreichend ist, da diese Formulierung nicht genau erkennen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahme durchgeführt oder unterlassen werden soll. Ein Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Betroffene unter schwersten Gehirnschäden leidet und keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Vor diesem Hintergrund hat der BGH entschieden, dass die Patientenverfügung zur aktuellen Lebenssituation passt und somit nicht das Gericht über die Fortführung lebenserhaltenen Maßnahmen entscheidet, sondern der Wunsch der Betroffenen akzeptiert werden muss.

Daneben hat das Gericht festgestellt, dass die Patientenverfügung auch eine Einwilligung der Betroffenen in den Abbruch bereits eingeleiteter lebenserhaltener Maßnahmen enthält. Bei dieser Beurteilung wurden insbesondere die Zeugenaussagen von Angehörigen und der Therapeutin, gegenüber denen die Betroffene ihren Wunsch zu sterben geäußert hat, berücksichtigt.

Was bedeutet das für Sie bei der Formulierung einer Patientenverfügung?

Damit eine Patientenverfügung wirksam ist und Ihre Wünsche in dieser auch berücksichtigt werden, ist es erforderlich, dass Ihre Verfügung nicht zu pauschal formuliert ist sondern vielmehr erkennen lässt, in welcher konkreten Behandlungssituation welche Maßnahmen vorgenommen oder auch unterlassen werden sollen.

Sollten Sie Unklarheiten in Bezug auf Ihren Erbanspruch oder Ihren Nachlass haben, lassen Sie sich beraten. Das Team des KompetenzCentrums Erbrecht der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer erreichen Sie unter der nebenstehenden Telefonnummer 0234-338 53-124 an einem unserer Standorte in NRW. https://www.erbrecht24.com/


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