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Eine mögliche Umorganisation des Arbeitsplatzes steht dem Leistungsanspruch aus einer Krankentagegeldversicherung nicht entgegen

Das OLG Dresden stärkt die Position des Versicherungsnehmers dahingehend, dass diesem ein Wechsel der Arbeitssituation im Rahmen seiner Krankentagegeldversicherung nicht zugemutet werden kann. (OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1573/17

Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat kürzlich entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung auch dann vorliegt, wenn der Versicherte bei einer Umorganisation seines Arbeitsbereichs imstande wäre, ganz oder teilweise seiner Arbeit nachzugehen.

Der konkrete Fall

In dem vorliegenden Fall war der Kläger im Jahr 2012 als selbstständiger Projektentwickler tätig. Nach einem Haftaufenthalt bezog der Kläger ab dem Jahr 2014 Krankentagegeld. Einige Zeit später folgte für den Kläger ein Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus, bei welchem unter anderem eine schwere depressive Episode diagnostiziert wurde. Nachdem der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen wurde, forderte ihn die Krankenversicherung (Beklagte) zur Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit auf, sich von einem Gutachter untersuchen zu lassen. Den Untersuchungstermin konnte der Kläger auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes nicht wahrnehmen, woraufhin die Krankenversicherung die Krankentagegeldzahlungen umgehend einstellte. In den darauffolgenden Untersuchungen kamen Fachärzte und Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Krankenversicherung war der Auffassung, dass kein Fall einer Arbeitsunfähigkeit vorliege, da der Kläger trotz Krankheit nach einer Verlegung seines Arbeitsplatzes von zu Hause aus hätte arbeiten können.

Das OLG Dresden hat dem Kläger das begehrte Krankentageentgelt zugesprochen. Es sei überzeugt, dass der Kläger seine Geschäftstätigkeit nicht sowie auch nicht teilweise hätte ausführen können. Entscheidend sei, dass im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung ein Wechsel der Arbeitssituation durch beispielsweise die Verlegung des Arbeitsplatzes in den häuslichen Bereich dem Kläger nicht zugemutet werde, da die Versicherung gerade den Zweck habe, einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen. Der Anspruch auf den Bezug des Krankentagegeldes wäre lediglich entfallen, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig gewesen wäre, da der Kläger dann einen Leistungsanspruch gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung gehabt hätte.

Was bedeutet das für Sie als Versicherungsnehmer?

Sofern Sie einen Leistungsanspruch aus einer Krankentagegeldversicherung haben, darf von Ihnen keine Umstrukturierung des Arbeitsplatzes verlangt werden. Anders verhält sich dies jedoch bei einem Leistungsanspruch aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, welche hingegen von dem Versicherungsnehmer eine Umorganisation des Arbeitsplatzes zur Bedingung von Leistungsbezügen machen kann.

Sollten Sie Unklarheiten hinsichtlich Bezügen aus krankheitsbedingten Arbeitsausfällen haben, lassen Sie sich beraten. Das Team der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer erreichen Sie unter der nebenstehenden Telefonnummer an einem unserer Standorte in NRW: 0234/33853-161 oder direkt hier: https://www.jfm24.de/rechtsberatung/versicherungsrecht


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