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Austausch von bezugsberechtigten Personen bei Lebensversicherungen

Der BGH stellt klar, dass die Position als bezugsberechtigte Person aus einer Lebensversicherung nicht zwangsläufig unabänderbar ist (Urteil BGH IV ZR 222/16)

In einem kürzlich vom Bundesgerichtshof ergangenen Urteil hat der unter anderem für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass bei einer Kapitallebensversicherung sowohl die Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung als auch die Übertragung der Bezugsberechtigung im Erlebensfall keiner Einwilligung der versicherten Person bedarf.

Eine Lebensversicherung kann durch einen Erbfall auf einen Erben übergehen, der dann als Versicherungsnehmer in diese Versicherung eintritt. In seiner Position als neuer Versicherungsnehmer kann der Erbe sowohl die Versicherungsnehmerstellung, als auch die Bezugsberechtigung im Erlebensfall wirksam auf einen Dritten übertragen.

Der konkrete Fall

In dem vorliegenden Fall hat ein Großvater zwei Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, die die Kläger, nämlich seine Enkel, als bezugsberechtigte Personen vorsahen sowie deren Mutter als versicherte Person. Nachdem der Großvater verstorben war, wurde er von seiner Ehefrau beerbt, die hierdurch auch die neue Versicherungsnehmerin wurde. Die Ehefrau selbst hat nun den Onkel der Kläger als neuen Versicherungsnehmer und auch als bezugsberechtigte Person bei der Versicherung eingesetzt. Der Onkel hat dann schlussendlich – gegen den ausdrücklichen Willen der versicherten Person – die Lebensversicherung gekündigt und sich selbst auszahlen lassen. Wie der BGH nun festgestellt hat auch zu recht.

Was bedeutet das für die bezugsberechtigte Person einer Lebensversicherung?

Solange es sich nicht um vertraglich festgehaltene unwiderrufliche Bezugsberechtigungen handelt, steht es dem Versicherungsnehmer frei, sowohl die Person des Versicherungsnehmers als auch die bezugsberechtigten Personen auszutauschen. Dies bedeutet konkret, dass man als bezugsberechtigte Person einer Lebensversicherung keinen sicheren Anspruch auf die Auszahlung der Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt hat.

Sollte Sie Unklarheiten in Bezug auf Lebensversicherungen haben, lassen Sie sich beraten. Das Team der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer erreichen Sie unter der nebenstehenden Telefonnummer an einem unserer Standorte in NRW. Kontaktieren Sie uns gerne: Telefonisch unter 0234/33853-161 oder direkt hier: https://www.jfm24.de/rechtsberatung/versicherungsrecht


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