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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrerflucht: oft muss es soweit nicht kommen

22. August 2018 - Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich Unfall-oder Fahrerflucht genannt) zieht regelmäßig eine beträchtliche Geldstrafe nach sich. In manchen Fällen kommt sogar eine Freiheitsstrafe in Betracht. Dass es nicht soweit kommen muss, erläutert Katharina Danwitz, Fachanwältin für Strafrecht: „Das Wichtigste bei einem Unfall – ohne Verletzte und Personenschaden - ist sicherlich ruhig zu sein. Und dann sollten Sie sich stets fragen, ob man sich nicht besser gleich den drohenden Konsequenzen stellt; und sei es nur, um möglicherweise weitaus schlimmere zu vermeiden.

Höhe des Schadens ist ausschlaggebend 

Als Nebenstrafe zur Geldstrafe wird häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Für den Führerscheinentzug ist insbesondere die Höhe des Schadens entscheidend. Es muss sich um einen „bedeutenden Schaden“ handeln. Als Voraussetzung für das Entstehen eines bedeutenden Schadens ist die Schadensgrenze von 1.300 Euro entscheidend. Hiermit sind nur die Netto-Reparaturkosten gemeint, die Verbringungskosten gehören hier beispielsweise nicht dazu (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 13.11.2017, Az. 66 Qs 10/16). Liegt der Schaden bei über 1.300 Euro, kann bei einer Fahrerflucht der Führerscheinentzug wohl kaum noch umgangen werden.

Genaue Abwägung nach einem Unfall

Aus diesem Grund sollten die Unfallbeteiligten genau abwägen rät Rechtsanwältin Katharina Danwitz und verweist auf die Länge eines Verbots: „Wird bei Fahrerflucht ein Fahrverbot ausgesprochen, dauert dieses in der Regel einen bis drei Monate. Da es sich um ein strafrechtliches Verbot handelt, kann dieses allerdings bis zu sechs Monaten ausgeweitet werden und zum Beispiel einen Vertriebsmitarbeiter in arge Bedrängnis bringen.“

Wichtiger Unterschied: Führerscheinentzug bei Fahrerflucht ist kein Fahrverbot

Was viele Autofahrer nicht wissen: Das Fahrverbot ist nur temporär und der Führerschein wird nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt.

Ein Fahrerlaubnisentzug, also ein Fahrverbot ist hingegen zeitlich ausgedehnter. Er dauert so lange, wie angeordnet. Eine solche Maßnahme ist dann denkbar, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen. Zudem wird eine Sperrfrist festgelegt, nach deren Ablauf kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

Ebenfalls nicht so bekannt ist, dass bei Fahrerflucht das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils gültig wird. Der Führerschein muss nach Aufforderung umgehend abgegeben werden.

Auch nach der Fahrerflucht kann man noch handeln

Manchen Kraftfahrern wird ihr Fehlverhalten erst dann klar, wenn sie den Unfallort bereits verlassen haben. Rechtsanwältin Katharina Danwitz weist darauf  hin: „Möchten Sie im Nachhinein dazu stehen und Reue zeigen, können Sie sich bei der Polizei selbst anzeigen und den Verkehrsunfall dort melden.“

Die Rechtsgrundlage hierzu: § 142 StGB besagt, dass auf diese Weise nach begangener Fahrerflucht keine Strafe droht bzw. diese gemildert werden kann. Dazu darf es sich jedoch ausschließlich um einen geringen Schaden handeln, die Polizei darf noch nicht in dem Fall ermitteln und die Selbstanzeige muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen.

Unsere Experten für Strafrecht raten, bei einem Unfall ruhig zu bleiben und sich den Konsequenzen zu stellen. Zögern Sie nicht und lassen Sie sich möglichst umgehend anwaltlich beraten und begleiten.

Kontaktieren Sie uns gerne: Telefonisch unter 0221-1207290 oder direkt hier: https://www.jfm24.de/rechtsberatung/strafrecht/ und vereinbaren Sie einen Termin in einer unserer Niederlassungen in Ihrer Nähe.


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