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Ladung zur Beschuldigtenvernehmung – Schweigen ist Gold


Beschuldigte erfahren häufig erst durch eine polizeiliche Vorladung, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Diese polizeiliche Vorladung erweckt häufig den Eindruck, dass der Beschuldigte ihr Folge leisten müsse.

Wichtig zu wissen: Vorladung durch Polizei muss nicht gefolgt werden

Es besteht jedoch keine Pflicht zum Erscheinen auf der Polizeiwache. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine erkennungsdienstliche Maßnahme angeordnet worden ist.

Erst wenn die Staatsanwaltschaft oder der Richter vorlädt, muss ein Beschuldigter der Ladung nachkommen. Die Ladung von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht begründet die Pflicht für den Beschuldigten, zur Vernehmung zu erscheinen selbst dann, wenn sich der Beschuldigte nicht zur Sache äußern, also von seinem Schweigerecht Gebrauch machen will.

Unser Expertentipp: Keine Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rechtsanwalt

Eine Aussage bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsanwalt, der im Idealfall zugleich Fachanwalt für Strafrecht ist, zu tätigen, ist höchst riskant. Der erste Weg sollte schnellstmöglich zu einem Verteidiger sein. Dieser klärt den Beschuldigten darüber auf, welche Rechte er geltend machen sollte, um möglichst unbeschadet aus dem Verfahren zu kommen. Da sind die ersten Schritte bedeutsam. Denn alles, was im gesamten Verlauf gesagt wird, wird protokolliert und dann kann schweren Schaden anrichten.

Beschuldigter ist durch die Polizei über sein Schweigerecht zu belehren

Zu beachten ist auch, dass Aussagen, die man abseits der eigentlichen Vernehmung gegenüber einem Polizisten tätigt, später in den Akten vermerkt werden.

Der Beschuldigte ist zwar vor Beginn der Vernehmung über sein Schweigerecht zu belehren. Ist eine Belehrung nicht erfolgt, dürfen Äußerungen des Beschuldigten nicht verwertet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Recht zu Schweigen ohne Belehrung gekannt hat, oder wenn der verteidigte Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich der Verwertung zugestimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat.

Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!

Im Verfahren passiert es oft, dass Beschuldigte in der polizeilichen Vernehmung mit neuen Vorwürfen oder Beweismitteln überrascht werden. Da Beschuldigte selbst keine Akteneinsicht beantragen dürfen, stehen sie diesen Vorwürfen oder Beweisen unvorbereitet gegenüber. Aus diesem Grund sollte zuvor die Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger erfolgen. Mit diesem kann anschließend die Verteidigungsstrategie besprochen werden.

Nach alledem gilt: Sobald Sie eine Vorladung von der Polizei bekommen, kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht und schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden. In der Praxis lautet unser anwaltlicher Rat immer: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“

Nehmen Sie bei einer Vorladung immer sofort Kontakt zu uns auf! Als Fachanwälte für Strafrecht haben wir das Recht, Einsicht in Ihre Akten zu nehmen und können Ihnen genau raten, welche Rechte Sie haben und wie Sie sie einsetzen sollten! Sie erreichen uns unter der zentralen Rufnummer 0234/338 53 192. Vereinbaren Sie eine Termin in einer unserer Niederlassungen in NRW.

 

 


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