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Muss ein Beschuldigter bei einer Messung des Atemalkohols mitwirken?

Diese Frage stellen sich viele Beschuldigte, die einer Verkehrsstraftat verdächtig sind. Denn vom Grundsatz her muss ein Beschuldigter nicht dabei mithelfen, ihn einer Straftat zu überführen. Dieser Grundsatz gilt auch hier: Ein Beschuldigter, der einer Verkehrsstraftat verdächtig ist, muss einer Messung seines Atemalkohols nicht zustimmen. Auch andere Tests, Tatrekonstruktionen, Schriftproben oder ähnliches darf er verweigern, da damit die Grundlagen zur Erstattung eines Gutachtens geschaffen werden.

Muss der Beschuldigte über diese Freiwilligkeit aufgeklärt werden?

Auf einem ganz anderen Blatt steht, ob die Ermittlungsbeamten den Beschuldigten darüber aufklären müssen, dass sie ihn nicht zwingen dürfen. Im Gesetz steht dazu nichts. Das Gesetz sieht allerdings in einigen Fällen eine Belehrungspflicht vor. Beispielsweise bei einer DNA-Reihenuntersuchung muss darüber belehrt werden, dass die Maßnahme nur mit der Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden darf. Im Umkehrschluss könnte das bedeuten, dass die Ermittlungsbehörden keine Pflicht zur Belehrung über die Freiwilligkeit haben. Bei einer Vernehmung muss der Beschuldigte ebenfalls über sein Schweigerecht belehrt werden. Da aber der Atemalkohol weit vor der Vernehmung gemessen werden muss (damit es überhaupt dazu kommt), finden die Regelungen darauf keine Anwendung.

Blutentnahme nur freiwillig oder mit richterlicher Anordnung

Soll einem Beschuldigten Blut entnommen werden, darf dies nur freiwillig oder mit einer richterlichen Anordnung gemacht werden. Dabei muss der Beschuldigte regelmäßig auch über sein Weigerungsrecht informiert werden. Dieses Weigerungsrecht rührt allerdings daher, dass die Blutentnahme ohne Einwilligung oder richterliche Anordnung eine Körperverletzung darstellt. Deshalb kann diese Regelung auch nicht auf die Mitwirkungspflicht bei einer Atemalkoholmessung angewendet werden.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Behörden keine Pflicht zur Aufklärung über die Freiwilligkeit haben. Wenn Sie weitere Fragen zur Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen haben, nehmen Sie am besten unter der nebenstehenden Telefonnummer Kontakt zu mir auf. Strafverteidigern stehen weitreichende Befugnisse zu, die sie zugunsten Ihrer Mandanten einsetzen.


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