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Vertrauen Sie allen Menschen gleichermaßen?

Diese Frage kann wahrscheinlich jeder eindeutig beantworten. Aber wie sieht es innerhalb einer Familie aus? Stellen Sie sich vor, ein Paar hat zwei Kinder, die es gemeinsam großzieht. Die Kinder entwickeln sich unterschiedlich. Ein Kind zieht weg, das andere Kind aber unterstützt die älter werdenden Eltern und entwickelt ein besonderes Vertrauensverhältnis. Dieses Kind wird von den Eltern bevollmächtigt, Bankgeschäfte und andere Angelegenheiten zu regeln.

Alle Kinder haben Auskunftsanspruch

Wenn die Eltern versterben und kein Testament gemacht haben, erben beide Kinder zu gleichen Teilen. In solchen Fällen wollen die meisten Geschwister, die nicht von den Eltern bevollmächtigt wurden, wissen, welche Bankgeschäfte getätigt worden sind und wofür Geldabhebungen verwendet worden sind. Denn diese Beträge können ja möglicherweise ihren Erbteil geschmälert haben. Und auch wenn es ein Testament gibt, in dem eines der Kinder enterbt wurde, hat dieses immer noch einen Pflichtteilsanspruch. Gab es Geschenke der Eltern an das andere Kind, hat das enterbte Kind einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Deswegen haben im Normalfall alle Miterben gegen das bevollmächtigte Kind einen Auskunftsanspruch bis hin zur Rechnungslegung.

Ausnahmsweise kann Auskunftsanspruch nicht geltend gemacht werden

Allerdings haben viele Gerichte in den letzten Jahren vermehrt entschieden, dass die (Mit-) Erben einen Auskunftsanspruch dann nicht geltend machen können, wenn zwischen dem Bevollmächtigten und dem Erblasser ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Denn wenn der Vollmachtgeber seinem Bevollmächtigten teilweise über Jahre keinerlei Auskünfte über dessen Tätigkeit einforderte, sei kein rechtsverbindliches Auftragsverhältnis entstanden. Das bevollmächtigte Kind soll dann nicht im Nachhinein einseitig dem Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer belegen zu müssen.

Umstände des Einzelfalles entscheiden

Ob die Gerichte allerdings einen solchen Ausnahmefall annehmen, machen sie von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig. Überlassen Sie nicht dem Zufall, ob deren Wertung zu Ihren Vorstellungen passt. Besser ist es, sich im Vorhinein individuell und intensiv von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Die Fachanwälte der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer mit dem KompetenzCentrum Erbrecht verfügen neben der Fachkenntnis auch über die jahrzehntelange Erfahrung in Erbrechtsangelegenheiten, die Ihnen Klarheit und Planungssicherheit verschafft.

 


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