Hauptmenü

Umgangsrecht – Wann kann das Gericht ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen?

Umgangsrecht – Wann kann das Gericht ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen?

Eines der schmerzhaften Erlebnisse im Zusammenhang mit der Trennung ist die Regelung des Umgangs mit gemeinsamen minderjährigen Kindern. In der anwaltlichen Praxis bestimmen die Streitigkeiten rund um den Umgang den Alltag des Fachanwalts für Familienrecht. Dabei gibt das Gesetz keine zwingenden Angaben zur Regelung des Umgangs und lässt ihn häufig durch die Beteiligten selbst, orientiert am Wohl des Kindes, regeln.

Standardregelung benachteiligt ein Elternteil

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gericht muss die Regelung treffen, die unter Beachtung der Grundrechtsposition der Eltern dem Kind am besten entspricht und die besonderen Voraussetzungen der Kindeswohlgefährdung beachtet. In den meisten Fällen wird dabei eine Regelung getroffen, wonach das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte aller Schulferien bei dem anderen Elternteil verbringt. Oftmals fühlt sich jedoch der umgangsberechtigte Elternteil durch eine solche Regelung benachteiligt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jeder Elternteil im gleichen Maße sich in den Alltag des Kindes einbringen und nicht nur den „Wochenendclown“ spielen möchte.

Wechselmodell kann für feste Bindung sorgen

In diesem Zusammenhang kennen viele getrennt lebende Eltern den Begriff „Wechselmodell“. Nach dem so genannten paritätischen Wechselmodell lebt ein Kind annähernd gleich bei jedem Elternteil. Bis vor kurzem ist man davon ausgegangen, dass ein solches nicht ohne Konsens der Eltern angeordnet werden kann. In seiner Entscheidung vom 01.02.2017, Aktenzeichen XII ZB 601/15 hat der BGH entschieden, in welchen Fällen das Gericht gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell anordnen kann. In dieser Entscheidung stritten sich die sorgeberechtigten Eltern des im April 2003 geborenen Sohnes darüber, ob der Vater das Kind im wöchentlichen Turnus abwechselnd zu sich nehmen darf. Die Kindesmutter war dagegen und sprach sich für die „Standardlösung“ aus, bei der das Kind  jedes zweite Wochenende beim Vater verbringt.

BGH unterstützt Wechselmodell zum Wohl des Kindes

Der BGH unterstützte das Bestreben des Kindesvaters und legte Voraussetzungen fest, die für die Anordnung des Wechselmodells erfüllt sein müssen. Dabei orientierte sich das Gericht ausschließlich am Kindeswohl. Wenn das Kind zwischen zwei Haushalten pendeln muss, muss es eine feste und sichere Bindung zu beiden Elternteilen haben. Hilfreich ist eine gewisse Nähe der Haushalte und gute Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtung sowohl aus der Wohnung der Mutter als auch aus der Wohnung des Vaters. Die Eltern müssen untereinander kommunizieren und sich in wesentlichen Erziehungsfragen einig sein. Bei einer konfliktbeladenen Beziehung der Eltern wird ein Wechselmodell nicht funktionieren! Dabei brauchen die Eltern nach der Scheidung nicht die besten Freunde zu sein. Es reicht aus, wenn die Eltern bei den Fragen, die  ihr gemeinsames Kind betreffen, die Paarebene verlassen und harmonisch zusammenwirken können. Beide Eltern müssen in Bezug auf die Lösung wichtiger Fragen uneingeschränkt kooperations- und kommunikationsfähig sein.

Beide Elternteile müssen zusammenarbeiten

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte der Eltern gestärkt, die auch nach der Trennung die gleiche wichtige Rolle im Leben ihrer Kinder spielen möchten, wie vor der Trennung. Natürlich besteht der Vorteil des Wechselmodells darin, dass viele Kinder, die eine gleichstarke Bindung zu Mutter und Vater haben, in der akuten Trennungsphase weniger leiden, da die Zeiten, in denen das Kind den umgangsberechtigten Elternteil vermisst, reduziert werden. Das Kind kann weiterhin beide Eltern sowohl in der Schul- als auch in der Freizeit erleben. Was der BGH mit dieser Entscheidung jedoch nicht ändern kann, ist das tägliche Leben und die Tatsache, dass ohne Zusammenwirken beider Eltern ein Wechselmodell nach wie vor nicht möglich ist. Sollte ein Elternteil sich strikt gegen das Wechselmodell wehren, so würde  selbst eine gerichtliche Anordnung daran nichts ändern. Es bleibt also unverändert in Hand der Eltern, wie erträglich sie das Leben nach der Trennung für ihre Kinder machen.

Wenn Sie Fragen zum Umgang haben, wenden Sie sich gern unter der nebenstehenden Rufnummer oder über das Kontaktformular an eine unserer Fachanwältinnen für Familienrecht.

 

 


< Zahlt die Rechtschutzversicherung bei Verfahren wegen Steuerhinterziehung?


Copyright 2024 Jordan Fuhr Meyer · Inhalt dieser Seite: Newsanzeige  Weitere Leistungen · Sitemap · Impressum

Zentralruf: 0234-338 53-0
E-Mail-Adresse: info(at)jfm24.de

STANDORTE:
BOCHUM · DORTMUND · DUISBURG · DÜSSELDORF · MARSBERG