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Zahlt die Rechtschutzversicherung bei Verfahren wegen Steuerhinterziehung?

Die Versicherung bezahlt weder die Strafe noch die hinterzogenen Steuern, das sollte auf der Hand liegen. Rechtschutzversicherungen federn die Rechtsanwaltskosten und die Verfahrenskosten ab, wenn das betroffene Rechtsgebiet von der Versicherung umfasst ist. Vorsätzliches Verhalten ist aber nie vom Versicherungsschutz umfasst. Wenn also dem Steuerpflichtigen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, ist die Versicherung nicht einstandspflichtig.

Leichtfertige Steuerverkürzung führt zu Versicherungsschutz

Anders kann es bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung aussehen. Leichtfertig bedeutet zwar, dass die Steuerverkürzung grob fahrlässig vorgenommen wurde. Aber grob fahrlässig ist immer noch fahrlässig und somit nicht vorsätzlich.

Deswegen besteht bei leichtfertiger Steuerverkürzung Deckungsschutz durch die Rechtschutzversicherungen. Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit ist zweifelhaft und die Ansprüche an steuerliche Gestaltung sind stark gestiegen. Es greifen sowohl die Leistungsart Straf-Rechtschutz als auch Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz.

Rückwirkender Versicherungsschutz bei fehlendem Vorsatz

Wird dem Versicherten vorsätzliche Steuerhinterziehung vorgeworfen und kann im Verfahren dieser Vorsatz nicht bewiesen werden, kommt auch ein rückwirkender Versicherungsschutz in Betracht.

Bringen Sie deswegen Ihre Versicherungsunterlagen immer zur ersten Besprechung mit. Vielfach ist es uns bereits gelungen, auch nachträglich noch gegenüber den Rechtschutzversicherungen abzurechnen und damit Ihre finanzielle Belastung zu senken. Vereinbaren Sie einen Termin zu Beratung bei Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung unter der zentralen Rufnummer 0234/33853 171.


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