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Erbunwürdig durch Sterbehilfe?

Auf den ersten Blick klingt es verständlich, dass der derjenige, der einen anderen umbringt, nicht dessen Erbe werden darf. Doch gibt es immer wieder Situationen, in denen Angehörige oder nahestehende Personen den Tod eines anderen aus Mitleid herbeiführen, um das Leiden zu verkürzen. Ob diese Motive zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Erbunwürdigkeit führen, musste zuletzt der Bundesgerichtshof entscheiden.

Der Sachverhalt

Der BGH musste über einen Fall entscheiden, in dem die Ehefrau bereits seit zehn Jahren vollkommen geschäfts- und kommunikationsunfähig war. Sie hatte keine Patientenverfügung verfasst oder auf andere Weise vor ihrer Erkrankung ihre Einstellung zu lebensverlängernden Maßnahmen oder Sterbehilfe geäußert. Der Ehemann ist aufgrund der Erkrankung seiner Frau selbst depressiv geworden und hat einen Selbstmordversuch unternommen. Um das Leiden seiner Frau zu verkürzen, hat er versucht, seine Frau zu töten, indem er mit einer Schere den Schlauch der Magensonde durchgeschnitten hat. Der spätere Tod der Ehefrau ist nicht dadurch verursacht worden.

So entschieden die Richter

Die Richter des Bundesgerichtshofs erteilten der Auffassung eine Absage, Mitleid als Motiv für eine aktive Sterbehilfe würde an der Strafbarkeit und damit an der Frage der Erbunwürdigkeit etwas ändern. Vielmehr stellten sie erneut fest, dass auch ein minderschwerer Fall des Todschlags zur Erbunwürdigkeit führt.

Diese Entscheidung war zu erwarten und ist in der Systematik von Strafrecht und Erbrecht auch nur folgerichtig. Eine kommunikationsunfähige Person kann nicht mehr ausdrücken, ob und wie sie ihr Leben beenden möchte und wer sie beerben soll. Diese höchstpersönlichen Rechte darf aber niemand für einen anderen ausüben, ohne zuvor dazu berechtigt worden zu sein. 

Unser Praxis-Tipp

Eine Patientenverfügung kann einen Ausweg aus dieser Situation bieten. Sie muss allerdings hinreichend konkret formuliert sein. Die Formulierung der Patientenverfügung ist für Laien nicht immer einfach, da sowohl rechtliche als auch medizinische Aspekte beachtet werden müssen. Lassen Sie sich deshalb immer von einem spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht zu Ihrer Patientenverfügung beraten. Vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht unter der zentralen Rufnummer 0234/338 53 124 in einer unserer Niederlassungen in NRW.


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