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Schuldnerschutz durch Testamentsvollstreckung

Was kann ein Erblasser tun, der selbst vermögend ist, der jedoch einen Erben hat, der finanziell labil, verschuldet und vielleicht schon insolvent ist? Der Erbe hätte von dem Erbe nichts und das Vermögen würde ihm im Zweifel nicht zugutekommen. Die beste Lösung für den Erblasser ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Dieser kann für den gesamten Nachlass oder auch nur für den Erbanteil eingesetzt werden, den der verschuldete Erbe bekommen soll.

Wann ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker zum Schutz des Erben einzusetzen?

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers empfiehlt sich in folgenden Fällen:

  • Wenn der Erbe überhaupt nicht für sich sorgen kann, z.B. behindert ist (Behindertentestament),
  •  nicht mit Geld umgehen kann, z.B. spielsüchtig ist, oder
  • durch fehlgeschlagene geschäftliche Aktivitäten in ein langdauerndes Insolvenzverfahren verstrickt ist.

 In allen diesen Fällen würde man dem Erben nichts Gutes tun, wenn er einfach nur erbt. Ganz anders sieht es aus, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird und der Testamentsvollstrecker Zuwendungen an den Schuldner (ohne Rechtspflicht) leistet.  

Denn so können sich Gläubiger des Erben nicht auf das Erbe zugreifen, um die Schuld daraus zu begleichen. Gläubiger des Erblassers hingegen können noch beanspruchen, aus dem Nachlass befriedigt zu werden.

Wie kann sich die Testamentsvollstreckung für den Erben auswirken?

Konsequenz dieser Regelung ist, dass bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung die Gläubiger des Erben jahrzehntelang vom Nachlass ferngehalten werden und eine Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen nicht zulässig ist.

Wenn als Zeitpunkt für das Ende der Testamentsvollstreckung der Tod des Erben angeordnet wird, kann zu seinen Lebzeiten überhaupt nicht in den Nachlass vollstreckt werden.

Noch weniger Angriffsfläche bietet die Regelung, wenn gleichzeitig Vor- und Nacherbschaft dergestalt angeordnet wird, dass der Schuldner nur Vorerbe ist und mit seinem Tod der Nacherbfall eintritt. Dann können seine Gläubiger überhaupt nie auf den Nachlass zugreifen.

Wie steht es um das Pflichtteilsrecht?

Ist bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch Testament (etwas) mehr als der Pflichtteil hinterlassen, so hat auch der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen Grund, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern. Ein etwaiger Betreuer (etwa bei einem Behindertentestament) würde sogar pflichtwidrig handeln, wenn er den Pflichtteil geltend machen würde. Denn dadurch bekäme der Erbe am Ende ja weniger (wenn ihm mehr als der Pflichtteil hinterlassen ist).

Auf diese Weise lassen sich ganz unterschiedliche Gläubiger (wie z.B. beim Behindertentestament der von Gesetzes wegen regressfreudige Sozialversicherungsträger) endgültig hintenanstellen.

Wie geht man konkret vor, wenn der Erbe geschützt werden soll?

Für optimalen Schutz des bedürftigen Erben als Schuldner vor seinen Gläubigern muss jedes Detail stimmen. Das Konzept umfasst folgende Bestandteile:

  • Testament mit Erbeinsetzung zugunsten des Schuldners
  • Testamentsvollstreckung zum Schuldnerschutz
  • lebenslange Dauertestamentsvollstreckung
  •  Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
  •  Aushebelung von Pflichtteilsansprüchen durch Bemessung des Erbteils
  • Zuwendungen des Testamentsvollstreckers an den Erben aus dem Nachlass ohne Rechtspflicht

Nur wenn alle Bestandteile des Schuldnerschutzkonzeptes bis ins Detail korrekt ausgearbeitet sind, kann der Schutz optimal greifen.

Ein Beispiel für eine gelungene Gestaltung:

Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung einer Erbengemeinschaft wurde dadurch verhindert, dass der Erblasser das Grundstück der Testamentsvollstreckung unterstellte. – Der Erbe wurde dann mit einem lebenslangen grundbuchfesten Wohnrecht bedacht, ohne dass die Miterben oder ein Gläubiger, der seinen Anteil am Nachlass gepfändet hatten, diese Position durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks wieder zerstören konnten. Denn der BGH setzt deren jeweiligen Antrag auf Teilungsversteigerung einer unzulässigen Verfügung über einen der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstand gleich. Soweit die Anordnung der Testamentsvollstreckung reicht, findet eine Teilungsversteigerung von vornherein nicht statt. Grundstück und Wohnrecht sind damit gesichert.

Als Erblasser sollte man nichts dem Zufall überlassen. Gehen Sie daher auf jeden Fall auf Nummer sicher 023433853 - 124. Unter dieser zentralen Rufnummer können Sie einfach einen Termin in einer unserer Niederlassungen in ganz NRW vereinbaren.

 


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