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Eigentümerversammlung

Wohnungseigentumsrecht:

Frau Gladisch, was ist eine Eigentümerversammlung und wozu dient sie?

Ein Käufer einer Eigentumswohnung wird mit dem Kauf automatisch Mitglied der Eigentümergemeinschaft, die sich aus allen Eigentümern zusammensetzt. Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Gremium einer Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer treffen Entscheidungen über ihre gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung. Die Mitglieder der Eigentümerversammlung können Beschlüsse grundsätzlich nur in einer vom Verwalter förmlich einberufenen Versammlung fassen.

Welchen Zweck hat eine Eigentümerversammlung?

Alle Eigentümer sollen die Möglichkeit haben, sich in einer Versammlung über die Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft auszutauschen und vor Beschlussfassung über den jeweiligen Beschlussgegenstand zu beraten. Nur dann sollen Mehrheitsbeschlüsse zustande kommen. Möglich ist auch die schriftliche Beschlussfassung durch sogenannte Umlaufbeschlüsse. Diese sind nur mit schriftlicher Zustimmung aller Eigentümer wirksam. Alle Wohnungseigentümer müssen ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Welche formellen Voraussetzungen hat eine Eigentümerversammlung?

Der Verwalter muss die Eigentümer spätestens zwei Wochen vor der Versammlung einladen. Die Einladung muss eine Tagesordnung mit den Tagesordnungspunkten und der beabsichtigten Beschlussfassung enthalten. Der Verwalter beruft mindestens einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung ein. Grundsätzlich fassen die Wohnungseigentümer dort den Beschluss über die Jahresabrechnung und den kommenden Wirtschaftsplan. Beschlüsse zu weiteren Themen sind natürlich möglich. Wichtig ist, dass den Eigentümern der Gegenstand der Beschlussfassung vorher schriftlich bekannt gegeben wird.

Können Eigentümer sich gegen gefasste Beschlüsse wehren?

Über die Versammlung verfasst der Verwalter eine Niederschrift, die er den Wohnungseigentümern nach der Versammlung zur Verfügung stellt. Wenn die Eigentümer inhaltlich mit einer Beschlussfassung nicht einverstanden sind, haben sie die Möglichkeit, gegen den Beschluss gerichtlich vorzugehen. Auch wenn die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, können die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft die Beschlüsse anfechten. Für die Anfechtungsklage muss die Anfechtungsfrist von einem Monat seit Beschlussfassung dringend beachtet werden.

Soweit dieser kurze Überblick. Gern berät Frau Rechtsanwältin Gladisch Sie bei individuellen Fragen rund um das Thema Wohnungseigentumsrecht und Eigentümergemeinschaft. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in einem unserer Standorte in NRW über unsere zentrale Rufnummer 0231/317 55 21.


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