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3 Nachteile des Berliner Testaments + 3 Expertentipps vom Fachanwalt für Erbrecht

„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, erst nach dem Tod des Überlebenden erben die Kinder zu gleichen Teilen“ – die anhaltende Beliebtheit des sogenannten Berliner Testaments ist wohl vor allem auf seine einfach Struktur zurückzuführen und darauf, dass viele Menschen die Tücken des Berliner Testaments nicht kennen.

Grundvoraussetzungen des Berliner Testaments

Das Berliner Testament ist für Ehegatten und Lebenspartner vorgesehen, die sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und bereits eine Regelung treffen möchten, wer erben soll, wenn beide Partner tot sind. Damit wähnt sich jeder der Partner versorgt für den Fall, dass der andere stirbt. Zudem wissen beide schon zu Lebzeiten, was mit dem Vermögen nach dem Tod des zweiten Partners passiert. Diese drei Gründe sprechen trotz der objektiv gegebenen Vorteile zumindest für eine verstärkte Auseinandersetzung mit den Konsequenzen des Berliner Testaments:

  1. Erbschaftsteuer: Wenn das Gesamtvermögen des einen Partners auf den anderen übergeht, fallen die für die Kinder geltenden Freibeträge bei Tod des ersten Ehegatten  ungenutzt weg. Das gesamte Vermögen muss – abzüglich des Freibetrages des Partners – versteuert werden. Stirbt auch der zweite Partner und erben die Kinder, müssen die Kinder das vereinigte Vermögen von Vater und Mutter versteuern – erst dann abzüglich ihrer Freibeträge. Tipp: Die Freibeträge sind mit 400.000 Euro pro Kind je Elternteil reichlich bemessen, wenn man bedenkt, dass rein statistisch nur 5 Prozent der Gesamtbevölkerung ein Vermögen jenseits von 350.000 Euro besitzen. Prüfen Sie also, bevor Sie sich zu einem Berliner Testament entschließen, wie groß Ihr Vermögen in den nächsten Jahren wahrscheinlich noch werden kann. Wenn 400.000 Euro zukünftig möglich sind und nur ein Kind bedacht werden soll, sollten Sie sich zu Alternativen beraten lassen.
  2.  Bindung des überlebenden Ehegatten: Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament und kann nur von beiden Eheleuten gemeinsam errichtet und gemeinsam geändert werden. Lebt einer von beiden nicht mehr, kann er auch keiner Änderung mehr zustimmen. Deshalb kann das Berliner Testament grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Das kann dann nachteilig sein, wenn der überlebende Partner sehr viel länger lebt. Dieser kann dann über sein Vermögen nicht mehr frei von Todes wegen entscheiden. Tipp:  Diese strenge Auslegung gilt nur dann, wenn das Testament keine andere Regelung enthält. Die Partner können jedoch im Text des Testaments abweichende Vereinbarungen aufnehmen. Machen Sie sich das bewusst, bevor Sie das Testament abfassen  und überlegen Sie genau, ob und in welchem Maße der andere nach Ihrem Tod über Ihr gemeinsames Vermögen entscheiden können soll.
  3.  Pflichtteilsansprüche der Kinder: Wer ein Berliner Testament errichtet, enterbt im selben Moment bei Tod des ersten Ehepartners sein Kind. Denn dieses erbt nach der gesetzlichen Erbfolge ein Halb. Zwar kann sich der Erblasser mit dem Testament über die gesetzliche Erbfolge hinwegsetzen. Aber eben nicht zu 100 Prozent. Wer enterbt wird, bekommt  noch den Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – hier ein Viertel. Das klingt nicht viel, kann aber den überlebenden Partner in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Tipp: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Pflichtteil zu reduzieren oder ganz zu umgehen. Diese Möglichkeiten hängen von Ihrer individuellen Familienstruktur, Ihren Vorstellungen und Ihren Wünschen ab. Lassen Sie sich am besten von einem erfahrenen und kompetenten Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Diese Einführung gibt Ihnen einen ersten Überblick über die spannende Thematik „Berliner Testament“. Viele weitere Informationen zum Erbrecht und auch zum Erbschaftsteuerrecht finden Sie auf dem Portal des KompetenzCentrums Erbrecht unter www.erbrecht24.com. Gerne beraten wir Sie ganz individuell. Vereinbaren Sie einen Termin in einer unserer sechs Niederlassungen in NRW unter 0234/338 53-124.


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