Hauptmenü

Steuerbefreites Erbe eines Familienheims – Ausnahmen von der Selbstnutzungspflicht werden streng ausgelegt

Nicht immer wird Erbschaftsteuer fällig, wenn ein Hauseigentümer stirbt und das Haus auf eine andere Person übergeht. Ist diese Person ein Familienangehöriger des Erblassers und ist das Haus das Familienheim gewesen, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer, wenn der Angehörige noch mindestens zehn Jahre in dem Haus wohnt. Von dieser Regel wird nur dann eine Ausnahmen gemacht, wenn der Angehörige aus zwingenden Gründen an der Nutzung des Hauses gehindert wird. Die Erbschaftsteuer wird also dann nicht fällig, obwohl der Erbe das Familienheim nicht selbst nutzt, weil er aus zwingenden Gründen daran gehindert ist.

Ehefrau zog nach einem Jahr aus

In dem Fall, der vor dem Hessischen Finanzgericht verhandelt wurde, lebten die Eheleute gemeinsam in dem Haus, bis der Ehemann starb. Die Ehefrau wollte ursprünglich darin wohnen bleiben und berief sich deshalb darauf, keine Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Bereits nach einem Jahr jedoch zog sie aus dem Haus aus und wohnte fortan in einem anderen Haus. Sie begründete den Auszug damit, dass das geerbte Haus sie an ihren verstorbenen Ehemann erinnere und sie aus psychischen Gründen nicht mehr darin leben könne.

Psychische Gründe nicht zwingend im Sinne der Erbschaftsteuer

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass psychische Gründe nicht ausreichten, wenn der Erbe weiterhin in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen. Die Vorschrift, nach der zwingende Gründe den Erben an der Nutzung hindern, meine Situationen, in denen der Erbe nicht mehr in der Lage sei, einen Haushalt allein zu führen und deshalb in ein Pflegeheim umziehen müsse. Wenn der Erbe weiterhin in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen und lediglich aus psychischen Gründen nicht mehr in diesem Haus leben möchte, wird die Erbschaftsteuer nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts fällig.

Steuerstrafverfahren gerade noch abgewendet

Da wir in der Praxis die Erfahrung gemacht haben, dass insbesondere juristische Laien Vorschriften entweder nicht kennen oder falsch in die sogenannte Laiensphäre transportieren, raten wir dazu, sich stets zu den Konsequenzen von Vorhaben und Plänen beraten zu lassen. In dem oben skizzierten Fall musste die Ehefrau nicht nur die Steuern nachzahlen, sondern wurde auch mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert. Das Strafverfahren konnte ihr Anwalt noch abwenden. Doch insgesamt hätte die Angelegenheit schonender für Portemonnaie und Nervenkostüm abgewickelt werden können, wenn sich die Ehefrau vorher hätte beraten lassen.

Nehmen Sie gern Kontakt über unsere zentrale Rufnummer auf, um einen Beratungstermin in einer unserer Niederlassungen oder einem Ort Ihrer Wahl zu vereinbaren. 0234/338 53 124.


< Fahrverbot für Steuersünder? Neue Sanktionsmöglichkeit für Richter


Copyright 2024 Jordan Fuhr Meyer · Inhalt dieser Seite: Newsanzeige  Weitere Leistungen · Sitemap · Impressum

Zentralruf: 0234-338 53-0
E-Mail-Adresse: info(at)jfm24.de

STANDORTE:
BOCHUM · DORTMUND · DUISBURG · DÜSSELDORF · MARSBERG