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JFM rät weiter zum Vorgehen gegen VW

JFM rät weiter zum Vorgehen gegen VW

sicherlich haben auch Sie von dem Urteil des Bochumer Landgerichts in der ersten Klage gegen einen VW-Händler erfahren. Die Entscheidung ist gegen den klagenden VW-Kunden ausgefallen. Warum wir dennoch weiterhin davon überzeugt sind, dass VW-Kunden Ansprüche gegen Händler und Konzern haben können, erläutern wir Ihnen in dieser News:

1.      Es handelt sich bei dem Urteil aus Bochum um ein Fehlurteil

Eine für VW-Käufer zumutbare Nachbesserung ist rechtlich überhaupt nicht möglich. Das Fehlurteil aus Bochum vom 16.03.2016 setzt eindeutig das falsche Signal. Wesentliche Gesichtspunkte wurden von Richter Ingo Streek übersehen.

Richter Ingo Streek vertrat die Auffassung, dass ein abgasmanipuliertes Fahrzeug zwar mangelhaft sei, dass aber kein schwerwiegender Mangel vorliege, weil sich die Sache durch ein einfaches Softwareupdate beheben lasse. Deshalb könne es auch keine Rückabwicklung des Kaufvertrages und keinen Anspruch auf Nachlieferung eines neuen, mangelfreien Wagens geben, sondern nur eine Nachbesserung durch Aufspielen einer Software.

Das Gelingen dieser Nachbesserung ist aber äußerst zweifelhaft. Denn bisher weiß niemand, ob die von der Volkswagen AG avisierte Nachbesserung für das konkret betroffene Fahrzeug gelingen wird, ob sie mit dem geplanten Softwareupdate und daher mit vernünftigen Kosten erfolgen wird, und welche naheliegenden Nebenfolgen wie Leistungsabfall, Mehrverbrauch und Frühverschleiß sich einstellen werden.

„Es ist davon auszugehen, dass die Veränderungen zu erhöhtem Spritverbrauch, weniger Leistung und einem erhöhten Ausstoß von Rußpartikeln führen.“ (Prof. Dr. David Foster von der Universität Wisconsin-Madison in einem wissenschaftlichen Gutachten des äußerst renommierten Forschers im Bereich der Verbrennungsmotorentechnik. Handelsblatt vom 17.03.2016 S. 16/17)

2.      Jeder Fall ist anders

Der Gerichtssprecher des LG Bochum, Michael Rehaag, betonte zutreffend, dass sich die Lage bei einem anderen Fahrzeug wieder ganz anders darstellen könne. Es gibt eben keinen „Fall VW“, sondern 11,5 Millionen Einzelfälle. Hinzu kommt, dass die in erster Instanz abgewiesene Klage, gegen die sicherlich Berufung eingelegt werden wird, sich gegen einen gutgläubigen VW-Vertriebshändler richtete, nicht aber gegen die manipulative Volkswagen AG. In dem Berufungsverfahren, das vor dem Oberlandesgericht Hamm durchgeführt werden wird, werden sich die Richter mit allen Facetten dieses Falles auseinander setzen. Erst dieses Urteil wird eine Signalwirkung entfalten.

In zwei Urteilen des BGH wurde in vergleichbaren Fällen folgende wichtige Entscheidung getroffen: Rechtlich ist eine zumutbare Nachbesserung offensichtlich überhaupt nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat in den beiden Entscheidungen (Urteil BGH Az. VIII ZR 210/06 vom 9. Januar 2008 und Urteil BGH Az. VIII ZR 80/14 vom 15. April 2015) abschließend entschieden, dass es für den Käufer einer Sache, vor allem eines PKW, nicht zumutbar ist, sich einer Nachbesserung durch den anzuvertrauen, der ihn bereits beim Erwerb arglistig getäuscht hat – und genau das wäre hier der Fall: Zwar hat der Autohändler nicht getäuscht, wohl aber die Volkswagen AG. Und genau die führt hier die Nachbesserung durch.

3.      Rechtschutzversicherungen

Zum aktuellen Vorgehen der Rechtschutzversicherungen äußert sich JFM Rechtsanwalt  Bernd Lederer, der selbst über 300 Mandanten vertritt:

Rechtsanwalt Bernd Lederer: „Wir sehen einerseits bundesweit Hunderttausende enttäuschter VW-Käufer und andererseits einen zu Unrecht jubelnden VW-Konzern sowie einige unseriös agierende Rechtsschutzversicherungen, die jetzt allen Ernstes Geschädigte zuhause anrufen und ihnen ein Vorgehen gegen die arglistig täuschende Volkswagen AG ausreden wollen, weil eines von 115 Landgerichten etwas in einer bestimmten Richtung entschieden – und zugleich darauf hingewiesen hat, dass man es auch anders entscheiden könnte.“

4.      Fazit

Rechtsanwalt Bernd Lederer ergänzt als Fazit für alle Geschädigten: „Nachbesserung durch das bisher arglistig täuschende Unternehmen – jedenfalls nach dessen Konzept und unter Verwendung von dessen Softwarepaket – mit selbst für den Vertriebshändler völlig ungewissem Ausgang, ist für niemanden zumutbar.“  

Deshalb empfehlen wir allen Mandanten: Bleiben Sie bei Ihrem Vorgehen gegen VW, wir begleiten Sie. Sollten Sie von Ihren Rechtschutzversicherungen zu Hause angerufen und aufgefordert werden, nicht weiter gegen die Volkswagen AG vorzugehen, gehen Sie nicht darauf ein. Das Urteil aus Bochum ist ein Einzelfall, der Rechtsweg ist noch nicht zu Ende und jeder Fall in diesem Skandal liegt anders.


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