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Erbschaftsteuerrecht

Unternehmen vererben – Bundesverfassungsgericht berät über Neuregelungen

 

Seit 2009 haben Unternehmer die Möglichkeit, Betriebsvermögen nahezu steuerfrei zu vererben oder zu verschenken. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb fortgesetzt wird und Arbeitsplätze erhalten werden (§13 a Erbschaftsteuergesetz). Von dieser Regelung machen immer mehr Unternehmer Gebrauch.

Wenn im Juli das Bundesverfassungsgericht darüber entscheidet, ob diese Begünstigung verfassungskonform ist, kann dies zu weitreichenden Folgen für die betroffenen Firmen führen.

Die Verfassungskonformität könnte an mindestens drei Punkten scheitern:

1.      Zum einen könnte der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz verletzt sein. Denn Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern können die Begünstigung in Anspruch nehmen, sind aber nicht verpflichtet, auch deren Arbeitsplätze zu erhalten. Als Grund für diese Ungleichbehandlung gibt das Bundesfinanzministerium eine Verringerung des Bürokratieaufwandes an. Dies mag ein hehres Ziel sein, kann jedoch keinen hinreichenden Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen.

2.      Zweitens widerspricht die Regelung dem Sinn und Zweck von § 28 Erbschaftsteuergesetz. Dort ist geregelt, dass eine Stundung der Erbschaftsteuer nur in Betracht kommt, wenn die Steuerbelastung die Existenz des Unternehmens gefährden würde. Für eine komplette Befreiung ist nach § 13 ErbStG keine Existenzgefährdung notwendig.

3.      Schließlich ist auch der Personenkreis derer, die Begünstigungen in Hinblick auf das Verwaltungsvermögen in Anspruch nehmen können, nicht klar abgrenzbar. Bis zu 50% des Vermögens darf nach §13 b ErbStG aus Verwaltungsvermögen bestehen. Privatvermögen kann als Verwaltungsvermögen deklariert steuerfrei übertragen werden.

Die Regelungen aus §§ 13 a und b ErbStG sind nicht nur wegen dieser Punkte schon lange umstritten. Nun bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht im Juli entscheidet.

Generell gilt, dass alle Schenkungen und Erbschaften, die vor einem endgültigen Urteil des BVerfG vorgenommen werden, noch nach der heute gültigen Rechtslage besteuert werden. Auch Bescheide, die zunächst vorläufig ergangen sind, dürfen nicht mit der Begründung geändert werden, dass sich die Rechtslage geändert hat; sie müssen bestandskräftig werden. Auch Nachzahlungen muss niemand befürchten, da die Verfassungswidrigkeit nicht zuungunsten des Steuerzahlers berücksichtigt wird. Sogar derjenige, der seine Steuererklärung im Vertrauen auf die geltende Rechtslage abgibt und den Bescheid erst nach dem Urteil erhält, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes vor Nachzahlungen geschützt.

Für alle Schenkungen und Erbschaften, die nach dem Urteil vorgenommen werden, kommt es darauf an, ob die Verfassungsrichter eine Übergangsfrist bestimmen, in der das heute geltende Recht anwendbar bleiben soll.

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