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Steuererklärung

Mit der Steuererklärung erklären Privatpersonen und Unternehmen beim zuständigen Finanzamt, welche Einkünfte sie in dem betreffenden Jahr hatten und welche Ausgaben diesen gegenüberstanden. Daraus errechnet das Finanzamt, ob im Laufe des Jahres zu viele Steuern gezahlt wurden oder zu wenig.

Es gibt unterschiedliche Arten von Steuererklärungen. Die wichtigsten sind:

  • Einkommensteuererklärung (natürliche Personen)
  • Körperschaftsteuererklärung (juristische Personen)
  • Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung (Unternehmen)
  • Gewerbesteuererklärung (Gewerbebetriebe)
  • Lohnsteueranmeldung (Arbeitgeber)

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich müssen folgende Personen oder Personen in folgenden Situationen Steuererklärungen abgeben:

  • Arbeitnehmer, die Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro hatten, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Dazu gehören zum Beispiel Gewinne aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Nebentätigkeit, Mieteinnahmen, Provisionen sowie Zinsen aus einem Privatdarlehen oder einer Kapitalanlage im Ausland.
  • Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander hatten.
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in der  Lohnsteuerbescheinigung ein "S" für sonstige Bezüge eingetragen hat. Sonstige Bezüge sind zum Beispiel Abfindungen oder Gewinnbeteiligung.
  • Verheiratete, die mehr als 19.400 Euro oder Ledige, die mehr als 10.200 Euro im Jahr verdient haben und zusätzlich auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag haben eintragen lassen. Ausnahme: Auf der Lohnsteuerkarte sind nur die Pauschalbeträge für behinderte Menschen oder Hinterbliebene und Kinderfreibeträge notiert.
  • Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Ausland lebt und die sich auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III haben eintragen lassen.
  • Personen, Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro erhalten haben. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit. Das gilt nicht für Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
  • Wenn beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen im Kalenderjahr nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde. Auch wenn bei der Steuerklasse IV ein weiterer Faktor auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde, ist eine Steuererklärung zu fertigen.
  • Wenn eine Person kein Arbeitnehmer ist und die Einkünfte als Verheirateter mehr als 16.008 Euro oder als Lediger mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr betrugen.
  • Wenn bei der laufend abgeführten Lohnsteuer  Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung berücksichtigt wurden (Vorsorgepauschale oder nachgewiesene Beiträge zur privaten Basis-Kranken-und Pflege-Pflichtversicherung) und diese Beiträge größer waren als die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen.
  • Wenn das Finanzamt Sie dazu aufgefordert hat, eine Einkommensteuererklärung abzugeben,
  • der Ehepartner gestorben ist,
  • die Ehe  geschieden wurde oder 
  • einer der Ehegatten eine getrennte Veranlagung beantragt hat, sind Steuererklärungen abzugeben.


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