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Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrecht

Sind Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung, so steht die Wohnung grundsätzlich in Ihrem Sondereigentum. Das bedeutet über das Sondereigentum können Sie bestimmen und verfügen. Zum Sondereigentum können unter Umständen auch weitere Räume gehören. Dies können z. B. Kellerräume oder eine Garage sein. Voraussetzung ist aber, dass die Teilungserklärung eine entsprechende Regelung über die Einräumung des Sondereigentums enthält. Entscheidend ist also, was genau in der Teilungserklärung geregelt ist.

Die weiteren Wohnungen im Haus gehören dann entsprechend den anderen Eigentümern.

 


Sondereigentum

Alle Räume oder Gebäudeteile, die nicht einem Sondereigentum zugewiesen sind, gehören zum Gemeinschaftseigentum. Das bedeutet, dass jeder Miteigentümer berechtigt und verpflichtet ist.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören zwingend die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes (z. B. tragende Bauteile), Teile, die die äußere Gestaltung des Gebäudes prägen (z. B. Fassade) und Teile des Gebäudes, auf deren Gebrauch alle bzw. ein Großteil der Wohnungseigentümer angewiesen sind. Durch diese komplizierte Regelung soll erreicht werden, dass das Gemeinschaftseigentum einerseits der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegt und andererseits dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer offen steht.

 


Sondernutzungsrecht

Von der Zuordnung zum Gemeinschafts- und Sondereigentum ist noch das Sondernutzugsrecht abzugrenzen. Die Vereinbarung über ein Sondernutzungsrecht berechtigt den entsprechenden Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung. Das Sondernutzungsrecht bezieht sich immer auf einzelne Gebäudeteile oder Flächen, z.B. KFZ-Stellplätze, Gartenflächen, Keller- oder Dachräumen. Entscheidend ist auch hier, welche Regelungen in der Teilungserklärung getroffen sind.

Wenn Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben oder sich nicht sicher sind, ob ein Gebäudeteil zum Sondereigentum- oder Gemeinschaftseigentum gehört, stehen wir in einem Beratungsgespräch gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.


Ihre Ansprechpartnerin im Wohnungseigentumsrecht

Birgit Gladisch*

RechtsanwältinFachanwältin für Miet- und WohnungseigentumsrechtFachanwältin für Steuerrecht

* im Angestelltenverhältnis


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