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Abmahnung

Mit einer Abmahnung missbilligt der Arbeitgeber eine Verfehlung des Mitarbeiters und droht ihm gleichzeitig für den Wiederholungsfall die Kündigung an. Die Abmahnung ist also die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung und wird in die Personalakte eingetragen. Im Normalfall muss zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden, bevor verhaltensbedingt gekündigt werden darf, es sei denn, die Verfehlung ist ganz besonders gravierend.

Welche Abmahnungsgründe kommen häufig vor?

Typische Abmahnungsgründe sind:

  • Zuspätkommen
  • unterlassene oder zu späte Krankmeldung
  • Arbeitsbummelei
  • Missbrauch des betrieblichen Internetzugangs
  • Beleidigungen und Tätlichkeiten im Betrieb

Wie muss eine Abmahnung formuliert sein?

Nur wenn das Schreiben des Arbeitgebers eine konkrete Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall enthält, handelt es sich um eine Abmahnung im Rechtssinn. Ohne diese Androhung stellt das Schreiben nur eine Ermahnung dar, die nicht Grundlage für eine spätere Kündigung sein kann. Allerdings kann eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden und ist auch in dieser Form grundsätzlich genauso zur Kündigungsvorbereitung geeignet. Aus Beweisgründen empfiehlt aber unbedingt die Schriftform.

Kann ein Fehlverhalten mehrere Abmahnungen nach sich ziehen?

Natürlich kann ein und dieselbe Verfehlung nur einmal geahndet werden. Hat sich der Arbeitgeber wegen eines Vorfalls für eine Abmahnung entschieden, kann er nicht „oben drauf“ auch noch kündigen, denn der Vorwurf ist mit der Ahndung „verbraucht“. Es bedarf (mindestens) einer erneuten und gleichgelagerten Verfehlung, um dem Mitarbeiter kündigen zu können.

Kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einer Abmahnung helfen?

Als Vorstufe zur Kündigung ist eine Abmahnung unbedingt ernst zu nehmen. Die Abmahnung sollte Anlass für den Arbeitnehmer sein, sich in anwaltlichen Beratung zu begeben, wenn er die Vorwürfe für unberechtigt hält. Bei formalen oder inhaltlichen Mängeln der Abmahnung hat er Anspruch auf Entfernung aus seiner Personalakte. Dieser Anspruch kann notfalls auch arbeitsgerichtlich eingeklagt werden kann.


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Jochen Struck*

RechtsanwaltFachanwalt für Arbeitsrecht

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